Prozesskostenhilfe
Prozesskostenhilfe ist das gerichtliche Äquivalent zur Beratungshilfe – aber für den Rechtsstreit vor Gericht. Bedürftigkeit plus Erfolgsaussichten – dann übernimmt der Staat die Kosten. Im Insolvenzkontext: relevant bei Feststellungsklagen (§ 179 InsO), Anfechtungsstreitigkeiten und Versagungsverfahren. Wer seine Rechte durchsetzen will aber kein Kapital hat, muss PKH kennen und beantragen. Rechtsgrundlage: §§ 114 ff. ZPO.
