Pflichtteilsergänzungsanspruch in der Insolvenz

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Pflichtteilsergänzungsanspruch: Erblasser hat in den letzten zehn Jahren verschenkt – Pflichtteil wurde geschmälert – Ergänzungsanspruch entsteht. In der Insolvenz: Dieser Anspruch gehört zur Masse. Der Verwalter holt ihn ein. Wer ihn verschweigt, verletzt seine Mitwirkungspflicht. Zehn Jahre rückwirkend, gleitende Abschmelzung nach § 2325 Abs. 3 BGB. Oft übersehen – aber der Verwalter schaut genau hin. Rechtsgrundlagen: §§ 2325 ff. BGB, § 35 InsO.