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Pfändungsfreigrenze ist die rote Linie: was darunter liegt, gehört dir. Was darüber liegt, gehört dem Gläubiger – oder dem Treuhänder. Aktuell rund 1.490 Euro netto Grundfreibetrag, erhöht sich mit jeder unterhaltsberechtigten Person. Vollständig pfändbar ab ca. 4.300 Euro netto. Regelmäßige Anpassung beachten – Betrag vor Veröffentlichung prüfen. Rechtsgrundlage: § 850c ZPO.

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Michael Hemmerich Rechtsanwalt, Gründer & Geschäftsführer
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Gründer von mh anwälte. Schwerpunkte: Sanierung & Restrukturierung, Gesellschaftsrecht sowie Distressed M&A.