Pfändungsfreigrenze
Pfändungsfreigrenze ist die rote Linie: was darunter liegt, gehört dir. Was darüber liegt, gehört dem Gläubiger – oder dem Treuhänder. Aktuell rund 1.490 Euro netto Grundfreibetrag, erhöht sich mit jeder unterhaltsberechtigten Person. Vollständig pfändbar ab ca. 4.300 Euro netto. Regelmäßige Anpassung beachten – Betrag vor Veröffentlichung prüfen. Rechtsgrundlage: § 850c ZPO.
