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Ohne Titel keine Vollstreckung – das ist die eiserne Regel. Urteil, Vollstreckungsbescheid, notarielle Unterwerfungserklärung, Prozessvergleich. Im Insolvenzkontext: Ab Eröffnung nicht mehr vollstreckbar (§ 89 InsO). Tabellenauszug nach § 201 InsO selbst ein Titel – ermöglicht Vollstreckung nach Verfahrensende wenn keine RSB erteilt. Rechtsgrundlagen: §§ 704 ff., 794 ZPO, § 201 InsO.

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Michael Hemmerich Rechtsanwalt, Gründer & Geschäftsführer
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Gründer von mh anwälte. Schwerpunkte: Sanierung & Restrukturierung, Gesellschaftsrecht sowie Distressed M&A.