Versagung der Restschuldbefreiung – Übersicht (§ 290 InsO)

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§ 290 InsO ist die Checkliste des Versagens – sieben Gründe, warum die Restschuldbefreiung verweigert werden kann. Kein Automatismus, kein Amtsverfahren. Ein Gläubiger muss beantragen, das Gericht entscheidet. Wer seine Pflichten kennt und erfüllt, hat nichts zu befürchten. Wer sie verletzt – absichtlich oder grob fahrlässig – riskiert den Neuanfang. Die wichtigsten Versagungs-Trigger im Überblick: Insolvenzstraftaten, Mitwirkungsverweigerung, Gläubigerbenachteiligung, Vermögensvernichtung, Falschaussagen, Obliegenheitsverletzungen, Vorversagung. Rechtsgrundlage: § 290 InsO.