Vollstreckungsbescheid
Vollstreckungsbescheid: Das Ergebnis ignorierten Mahnbescheids. Gleichgestellt einem Urteil, sofort vollstreckbar. Zwei Wochen Einspruchsfrist ab Zustellung – dann streitiges Verfahren. In der Insolvenz: nach Antragstellung nicht mehr vollstreckbar (§ 89 InsO). Als Vollstreckungstitel nach Verfahrensende verwendbar, wenn keine RSB erteilt. Rechtsgrundlagen: §§ 699, 700 ZPO.
