Versagung der Restschuldbefreiung – vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung (§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO)
Vermögen versteckt, Schulden vorgetäuscht, Gläubiger ausgetrickst – das rächt sich. § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO versagt die Restschuldbefreiung für vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung in den drei Jahren vor Antragstellung. Parallel läuft die zivilrechtliche Anfechtung nach §§ 129 ff. InsO – die greift unabhängig davon. Wer beides kombiniert hat, sitzt in der Doppelfalle: Anfechtung und Versagung. Rechtsgrundlage: § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO.
