Versagung der Restschuldbefreiung – Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO)
Schweigen ist kein Schutz – es ist ein Versagungsgrund. Wer dem Verwalter Informationen vorenthält, Konten verschweigt oder Unterlagen nicht liefert, riskiert die Restschuldbefreiung. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit reicht. Dazu muss die Gläubigerbefriedigung beeinträchtigt worden sein – aber das wird bei wesentlichen Auslassungen meist angenommen. Rechtsgrundlage: § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO.
