Haftungsdurchgriff
Die GmbH haftet mit ihrem Vermögen. Die Gesellschafter haften nicht – das ist das Grundprinzip. Der Haftungsdurchgriff ist die Ausnahme von diesem Prinzip.
Durchgriffshaftung bedeutet: Unter bestimmten Voraussetzungen werden die Trennungslinie zwischen Gesellschaft und Gesellschafter durchbrochen und der Gesellschafter persönlich in die Haftung genommen.
Anerkannte Fälle: Vermögensvermischung – wenn Privat- und Gesellschaftsvermögen nicht getrennt werden, verliert die Haftungsbeschränkung ihre Legitimation. Unterkapitalisierung – wenn die GmbH von Anfang an so wenig Kapital hat, dass sie ihre Verbindlichkeiten nicht erfüllen kann, kann das zur Durchgriffshaftung führen. Missbrauch der Rechtsform – wenn die GmbH nur gegründet wird, um Gläubiger zu schädigen.
Abgrenzung: Der Haftungsdurchgriff ist nicht identisch mit der Existenzvernichtungshaftung – auch wenn beide zur Persönlichhaftung führen. Der Durchgriff ist ein eigenständiges Institut.
In der Praxis: Selten, aber wenn, dann verheerend. Wer seine GmbH wie ein Privatgeldbeutel behandelt, riskiert die persönliche Haftung.
Rechtsgrundlage: Richterrechtlich entwickelt, § 826 BGB.
