Grundbuch
Das Grundbuch ist das amtliche Register für Grundstücke und Grundstücksrechte – eingeteilt nach Grundbüchern der Amtsgerichte. Es dokumentiert Eigentum, Belastungen und Rechte an Grundstücken.
Aufbau: Bestandsverzeichnis (Grundstück), Abteilung I (Eigentümer), Abteilung II (Lasten und Beschränkungen – z.B. Wegerechte, Niesbrauch), Abteilung III (Grundpfandrechte – Hypotheken, Grundschulden).
Bedeutung bei M&A: Beim Asset Deal mit Grundstücken ist das Grundbuch zwingend zu prüfen. Wer kauft muss wissen welche Belastungen auf dem Grundstück liegen – und ob der Verkäufer überhaupt verfügungsberechtigt ist.
Grundbuchsperre in der Insolvenz: Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird ein Insolvenzvermerk ins Grundbuch eingetragen. Verfügungen des Schuldners über Grundstücke sind dann unwirksam.
Öffentlicher Glaube: Das Grundbuch genießt öffentlichen Glauben – gutgläubiger Erwerb von Grundeigentum ist möglich, wenn auf den Buchstand vertraut wird.
Rechtsgrundlage: §§ 873 ff. BGB; Grundbuchordnung (GBO).
