Urlaubsgeld in der Insolvenz und Wohlverhaltensperiode

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Urlaubsgeld in der WVP – kein Freibetrag, aber partiell geschützt. § 850a Nr. 4 ZPO: bis zur Hälfte des Monatsgehalts, maximal 500 Euro unpfändbar. Was darüber liegt, wird zum Monatseinkommen addiert und nach Pfändungstabelle bewertet. Nicht melden? Obliegenheitsverletzung, Restschuldbefreiung in Gefahr. Melden, abführen, fertig. Rechtsgrundlagen: § 287 Abs. 2, § 295 InsO, §§ 850, 850a Nr. 4 ZPO.