Titel (Vollstreckungstitel) – Überblick

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Kein Titel, keine Vollstreckung – das ist die Grundregel. Fünf klassische Titelarten: Urteil, Vollstreckungsbescheid, notarielle Unterwerfung, Prozessvergleich, Tabellenauszug. Ab Insolvenzeröffnung: alle gesperrt nach § 89 InsO. Nach RSB: alle wertlos für Insolvenzgläubiger – außer § 302 InsO greift. Rechtsgrundlagen: §§ 704 ff., 794 ZPO, §§ 89, 302 InsO.