Urlaubsabgeltung in der Insolvenz und Wohlverhaltensperiode

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Urlaubsabgeltung ist kein Urlaubsgeld – und das ist ein wichtiger Unterschied. Kein Sonderschutz nach § 850a Nr. 4 ZPO, keine 500-Euro-Freigrenze. Volle Pfändbarkeit nach § 850c ZPO, soweit über der Freigrenze. In der WVP: Abtretungserklärung greift, Treuhänder bekommt den pfändbaren Anteil. Wer das nicht meldet, verletzt seine Obliegenheiten – Restschuldbefreiung in Gefahr. Und: Urlaubsabgeltung kommt oft mit dem Jobverlust. Beides muss gemeldet werden. Rechtsgrundlagen: § 7 Abs. 4 BUrlG, § 287 Abs. 2, § 295 InsO, § 850 ZPO.