Insolvenzverschleppung
Insolvenzverschleppung heißt: Der Insolvenzantrag kommt zu spät. Für Geschäftsführer ist das der teuerste Fehler, den das Amt bereithält.
Die Pflicht: Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist ohne schuldhaftes Zögern Insolvenzantrag zu stellen – spätestens nach drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit, nach sechs Wochen bei Überschuldung (§ 15a InsO). Das sind Höchstfristen, keine Bedenkzeit. Sie laufen ab dem objektiven Eintritt des Insolvenzgrundes, nicht ab dem Tag, an dem der Geschäftsführer ihn bemerkt. Wer erkennbar aussichtslos weitersaniert, hat die Frist bereits verletzt, bevor sie abgelaufen ist.
Zivilrechtlich: Erstattung aller Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife noch aus dem Gesellschaftsvermögen geflossen sind (§ 15b InsO). Nicht der Quotenschaden – jede einzelne Zahlung. Daneben Haftung gegenüber Neugläubigern aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO.
Strafrechtlich: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, § 15a Abs. 4 InsO. Fahrlässigkeit genügt.
Rechtsgrundlage: §§ 15a, 15b InsO; § 823 Abs. 2 BGB.
