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Einziehung von Geschäftsanteilen

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Die Einziehung vernichtet den Geschäftsanteil. Der Gesellschafter verliert seine Beteiligung, die Gesellschaft zahlt eine Abfindung – der Anteil selbst existiert danach nicht mehr.

Voraussetzung: Die Satzung muss die Einziehung zulassen, und zwar bereits bevor der betroffene Gesellschafter seinen Anteil erworben hat (§ 34 GmbHG). Ohne Satzungsgrundlage geht nichts. Bei der Zwangseinziehung gegen den Willen des Betroffenen müssen die Gründe in der Satzung konkret benannt sein.

Der Beschluss wird mit Bekanntgabe wirksam – nicht erst mit Zahlung der Abfindung. Das ist der Punkt, an dem es teuer wird: Kann die Gesellschaft die Abfindung nicht aus freiem, die Stammkapitalziffer nicht angreifendem Vermögen aufbringen, haften die verbliebenen Gesellschafter dem Ausgeschiedenen anteilig persönlich. Wer einen lästigen Mitgesellschafter hinauseinziehen will, sollte vorher rechnen.

Abgrenzung: Die Einziehung vernichtet den Anteil, der Ausschluss überträgt oder verwertet ihn. Beide Wege setzen unterschiedliche Beschlüsse voraus.

Rechtsgrundlage: §§ 34, 30 GmbHG.