Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen
Wer Löhne auszahlt, aber die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht abführt, macht sich strafbar. § 266a StGB ist der häufigste Einstieg für staatsanwaltschaftliche Ermittlungen gegen Geschäftsführer – und er fällt zuverlässig auf, weil die Einzugsstelle Anzeige erstattet.
Erfasst sind die Arbeitnehmeranteile, unabhängig davon, ob die Gesellschaft zum Fälligkeitszeitpunkt noch zahlen konnte. Entscheidend ist der Fälligkeitstag; wer absehbar knapp ist, muss die Beiträge vorrangig bedienen und notfalls die Nettolöhne kürzen. Arbeitgeberanteile fallen nur unter engeren Voraussetzungen darunter.
Strafe: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mehr.
Zivilrechtlich haftet der Geschäftsführer der Einzugsstelle persönlich über § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB. Für Lohnsteuer gilt Paralleles über §§ 34, 69 AO.
Praxishinweis: Eine Selbstanzeige nach § 266a Abs. 6 StGB ist möglich, aber fristgebunden und formstreng.
Rechtsgrundlage: § 266a StGB; § 823 Abs. 2 BGB; §§ 34, 69 AO.
