Eröffnet oder vorläufig – der Unterschied
Antrag gestellt – das ist nicht dasselbe wie Verfahren eröffnet. Dazwischen liegt die vorläufige Phase: Das Gericht prüft, sichert, bestellt ggf. schon einen vorläufigen Verwalter. Mit dem Eröffnungsbeschluss ändert sich alles: Verfügungsbefugnis weg, endgültiger Verwalter bestellt, Fristen laufen. Gläubiger, die noch kurz vor Eröffnung Zahlungen erhalten haben, sollten aufpassen – Anfechtungsrisiken sind real. Rechtsgrundlagen: §§ 21, 27, 80 InsO.
