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Ein Insolvenzverfahren eröffnet das Gericht nicht einfach so – es braucht einen Antrag und einen anerkannten Eröffnungsgrund: Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Gläubiger können ebenfalls Antrag stellen, müssen aber ihr Interesse nachweisen. Mit der Eröffnung übernimmt der Insolvenzverwalter das Ruder. Für GmbH-Geschäftsführer gilt: Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung besteht eine gesetzliche Antragspflicht – wer das verschleppt, haftet persönlich. Rechtsgrundlage: §§ 13 ff. InsO.