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Manchmal ist eine Sache, die eigentlich zurückgegeben werden müsste, schon weg – weil der Insolvenzverwalter sie verkauft hat. In dem Fall greift die Ersatzaussonderung: Statt der Sache bekommt der Berechtigte den Erlös. Das klingt nach einem Trostpflaster, ist aber ein ernstzunehmendes Recht mit gesetzlicher Grundlage (§ 48 InsO). Wer hier schnell handelt, hat gute Chancen.

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Michael Hemmerich Rechtsanwalt, Gründer & Geschäftsführer
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Gründer von mh anwälte. Schwerpunkte: Sanierung & Restrukturierung, Gesellschaftsrecht sowie Distressed M&A.