Gesellschafterausschluss
Einen Gesellschafter aus der GmbH zu drängen ist schwerer als viele denken – und leichter als viele befürchten. Es kommt auf die Satzung an.
Zwei Wege: Einziehung oder Ausschlussklage.
Einziehung (schneller Weg): Wenn die Satzung eine Einziehungsklausel enthält, kann die Gesellschafterversammlung den Ausschluss durch Beschluss und Einziehung des Anteils herbei führen – ohne Gericht. Der ausscheidende Gesellschafter erhält eine Abfindung. Voraussetzung: Ein in der Satzung genannter Einziehungsgrund muss vorliegen.
Ausschlussklage (gerichtlicher Weg): Wenn keine Einziehungsklausel vorhanden ist oder der Sachverhalt keine direkte Einziehung erlaubt, kann ein Gesellschafter durch Klage aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Voraussetzung: ein wichtiger Grund. Das ist eine hohe Hürde – dauert Jahre, kostet viel.
Die Praxis zeigt: Wer keine Einziehungsklausel in der Satzung hat, sitzt mit einem unerwünschten Gesellschafter fest. Deshalb: Satzungsgestaltung vor dem Konflikt.
Rechtsgrundlage: § 34 GmbHG (Einziehung); richterrechtlich entwickelte Ausschlussklage.
