Organhaftung
Organhaftung ist der Oberbegriff für die Haftung von Geschäftsführern und Gesellschaftern gegenüber der Gesellschaft. Sie ist der Kern des gesellschaftsrechtlichen Verantwortlichkeitssystems.
Geschäftsführer haften nach § 43 GmbHG: Sie haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden. Wer das nicht tut, haftet der Gesellschaft gegenüber für den entstandenen Schaden.
Business Judgement Rule: Unternehmerische Entscheidungen sind nicht automatisch Pflichtverletzungen, nur weil sie schiefgehen. Wer auf Basis angemessener Information, ohne Interessenkonflikt und im Wohl der Gesellschaft entscheidet, ist geschützt. Das ist die Business Judgement Rule – im deutschen Recht über § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG entwickelt, auf die GmbH übertragbar.
Entlastung: Die Gesellschafterversammlung kann den Geschäftsführer entlasten – dann ist eine Inanspruchnahme für bekannte Sachverhalte ausgeschlossen. Entlastung ist kein Freifahrtschein für Unbekanntes.
Vorjährung: Ansprüche nach § 43 GmbHG verjähren in fünf Jahren.
Rechtsgrundlage: § 43 GmbHG.
