Friends & Family in der Insolvenzanfechtung (§ 138 InsO)
Friends & Family in der Insolvenzanfechtung – das klingt familiär, ist aber eine Anfechtungsfalle. § 138 InsO zieht den Kreis der nahestehenden Personen weit: Ehepartner, Kinder, Geschwister, Schwiegereltern, Gesellschafter mit über 25 % – alle haben das Problem, dass die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes bei ihnen vermutet wird. Der Verwalter greift an, die Family muss sich wehren. Zehn Jahre rückwirkend bei § 133 InsO – das ist ein sehr langer Arm. Für Gesellschafter-Geschäftsführer: Auch Zahlungen an die eigene Beteiligungsgesellschaft oder an den Mitgesellschafter können hierunter fallen. Rechtsgrundlagen: §§ 133, 138 InsO.
