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Forderungen aus unerlaubter Handlung (§ 302 InsO)

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Restschuldbefreiung bedeutet nicht: alles weg. § 302 InsO listet die Ausnahmen. Ganz oben: Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung. Wer also jemandem absichtlich geschadet hat – Betrug, vorsätzliche Körperverletzung, arglistige Täuschung – dem nützt die Restschuldbefreiung für diese Schuld nichts. Aber: Der Gläubiger muss die Forderung korrekt angemeldet haben – mit dem Hinweis auf die vorsätzliche unerlaubte Handlung. Wer das versäumt, hat möglicherweise seinen Trumpf gespielt und verloren. Rechtsgrundlage: § 302 Nr. 1 InsO, § 174 Abs. 2 InsO.

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Michael Hemmerich Rechtsanwalt, Gründer & Geschäftsführer
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Gründer von mh anwälte. Schwerpunkte: Sanierung & Restrukturierung, Gesellschaftsrecht sowie Distressed M&A.