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Zahlungsunfähigkeit ist der Klassiker unter den Insolvenzgründen – die Rechnungen kommen, das Geld fehlt, und daran ändert sich nichts mehr. Ab einer Liquiditätslücke von 10 % nimmt der BGH Zahlungsunfähigkeit an. Für Geschäftsführer bedeutet das: drei Wochen Antragspflicht, keine Ausnahme. Wer wartet, haftet persönlich – strafrechtlich und zivilrechtlich. Rechtsgrundlage: § 17 InsO.

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Michael Hemmerich Rechtsanwalt, Gründer & Geschäftsführer
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Gründer von mh anwälte. Schwerpunkte: Sanierung & Restrukturierung, Gesellschaftsrecht sowie Distressed M&A.