13. Gehalt (Jahressonderzahlung) in der Insolvenz und Wohlverhaltensperiode
13. Gehalt in der WVP – Arbeitseinkommen, grundsätzlich pfändbar. Partieller Schutz nach § 850a Nr. 4 ZPO möglich: bis 500 Euro unpfändbar, wenn das 13. Gehalt als Weihnachts- oder Urlaubsgeld qualifiziert wird. Ist es eine allgemeine Jahressonderzahlung ohne Zweckbindung? Dann ist der Schutz streitig – im Zweifel weniger geschützt als Weihnachtsgeld.
Auszahlungsmonat entscheidet: Gesamteinkommen des Monats nach Pfändungstabelle bewerten. Nicht melden? Obliegenheitsverletzung, Restschuldbefreiung weg. Melden, abführen, fertig. Rechtsgrundlagen: § 287 Abs. 2, § 295 InsO, §§ 850, 850a Nr. 4 ZPO.
