§ 175 InsO – Forderungsanmeldung und Tabelle
§§ 174, 175 InsO sind das Handwerkszeug für Gläubiger: Forderung anmelden, Betrag und Grund angeben, Belege beifügen. Der Verwalter trägt alles in die Tabelle ein, die beim Gericht hinterlegt wird. Wer die Anmeldefrist verpasst, kann nachträglich anmelden – aber verliert Rechte im Prüfungstermin und zahlt möglicherweise die Kosten der nachträglichen Prüfung. Für Gläubiger gilt: Frühzeitig anmelden, vollständig anmelden, belegen. Wer schläft, verliert. Rechtsgrundlagen: §§ 174, 175 InsO.
