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Selbständige zahlen nicht das, was übrig bleibt – sondern das, was ein vergleichbarer Angestellter als pfändbares Einkommen hätte. Wer sich darunter hält, riskiert die Restschuldbefreiung. Wer es kennt und einplant, weiß was er zahlen muss. Rechtsgrundlage: § 295 Abs. 2 InsO.

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Michael Hemmerich Rechtsanwalt, Gründer & Geschäftsführer
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Gründer von mh anwälte. Schwerpunkte: Sanierung & Restrukturierung, Gesellschaftsrecht sowie Distressed M&A.