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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Schutz vor Diskriminierung im Arbeitsleben

Titelbild: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Schutz vor Diskriminierung im Arbeitsleben

Das AGG: Zwanzig Jahre Schutz vor Diskriminierung im Arbeitsleben

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) feiert 2026 sein zwanzigjähriges Bestehen. Und noch immer ist es in der Praxis ein unterschätztes Instrument – sowohl als Schutzrecht für Betroffene als auch als Risikofaktor für Arbeitgeber, die seine Bedeutung nicht ernst nehmen. Es bietet umfassenden Schutz vor Diskriminierung im Arbeitsleben – von der Stellenausschreibung bis zur Kündigung.

Welche Merkmale schützt das AGG?

Das AGG verbietet Benachteiligungen im Arbeitsleben aufgrund von Rasse oder ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexueller Identität. Diese sogenannten Merkmale sind abschließend aufgezählt. Benachteiligungen können unmittelbar sein – etwa wenn jemand wegen seines Alters nicht eingestellt wird – oder mittelbar, wenn scheinbar neutrale Regelungen bestimmte Gruppen faktisch benachteiligen.

Diskriminierung in Stellenausschreibungen

Besonders relevant in der Praxis: das Stellenausschreibungsrecht. Formulierungen wie „junges, dynamisches Team sucht Verstärkung" oder „für unseren modernen Betrieb suchen wir eine aufgeschlossene Kraft" können als Indiz für eine altersdiskriminierende Auswahl herangezogen werden. Arbeitgeber tragen im Streitfall eine erhöhte Darlegungslast.

Fristen und Ansprüche für Betroffene

Für Betroffene gilt: Ansprüche nach dem AGG müssen innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnis der Benachteiligung schriftlich geltend gemacht werden. Diese Frist ist kurz und wird in der Praxis häufig versäumt. Wer also das Gefühl hat, bei einer Bewerbung, Beförderung oder Kündigung diskriminiert worden zu sein, sollte schnell handeln.

Die Ansprüche können erheblich sein: Neben der Beseitigung der Benachteiligung und dem Schadensersatz ist auch eine Entschädigung für immaterielle Schäden möglich – ohne dass eine bestimmte Mindestgröße des Schadens nachgewiesen werden muss.

Gerrit Richter, Rechtsanwalt | mh anwälte Frankfurt

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Gerrit Richter Rechtsanwalt, Geschäftsführer
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht mit den Schwerpunkten Arbeitsrecht der Unternehmen und Arbeitsrecht für Führungskräfte.
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