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Scheinselbstständigkeit: Ein unterschätztes Risiko – auch für Auftragnehmer

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Scheinselbstständigkeit: Ein unterschätztes Risiko für Auftragnehmer

Scheinselbstständigkeit ist ein Thema, das in der öffentlichen Wahrnehmung meist als Problem der Auftraggeber gilt – also der Unternehmen, die Freelancer beschäftigen und dabei Sozialversicherungsbeiträge sparen wollen. Doch auch für die Auftragnehmer selbst kann die Statusfeststellung durch die Deutsche Rentenversicherung oder ein Arbeitsgericht erhebliche Konsequenzen haben – nicht selten unerwünschte. Gerade die Scheinselbstständigkeit für Auftragnehmer wird in der Beratungspraxis häufig unterschätzt.

Wann liegt Scheinselbstständigkeit vor?

Ausgangspunkt ist die gesetzliche Vermutung: Wer persönlich abhängig und weisungsgebunden für einen anderen tätig ist, gilt als Arbeitnehmer – unabhängig davon, was die Parteien vertraglich vereinbart haben. Ob jemand in Wirklichkeit Arbeitnehmer ist, beurteilt sich anhand des Gesamtbilds der tatsächlichen Verhältnisse. Indizien sind etwa: feste Arbeitszeiten, Integration in den Betrieb, Nutzung fremder Betriebsmittel, keine eigene Unternehmensstruktur, wirtschaftliche Abhängigkeit von einem einzigen Auftraggeber.

Folgen einer festgestellten Scheinselbstständigkeit

Wird Scheinselbstständigkeit festgestellt, hat das weitreichende Folgen: Sozialversicherungspflicht entsteht rückwirkend, Beiträge werden nachgefordert, es können Ordnungswidrigkeiten begangen worden sein oder begangen werden. Für den vermeintlich Selbstständigen bedeutet dies aber auch: Er erwirbt Arbeitnehmerrechte – Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Statusfeststellung nach § 7a SGB IV

Gerade für Freiberufler, die langfristig für nur einen Auftraggeber tätig sind, ist das Risiko real. Eine vorsorgende Prüfung des eigenen Status – idealerweise mit anwaltlicher Begleitung – kann teure Überraschungen verhindern. Das gilt auch für die sogenannte Statusfeststellung nach § 7a SGB IV, die man selbst beantragen kann, um Rechtssicherheit zu gewinnen.

Gerrit Richter, Rechtsanwalt | mh anwälte Frankfurt

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Gerrit Richter Rechtsanwalt, Geschäftsführer
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht mit den Schwerpunkten Arbeitsrecht der Unternehmen und Arbeitsrecht für Führungskräfte.
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