Gerichtsvollzieher vor der Tür: Was tun bei einer Zwangsvollstreckung?
Der Gerichtsvollzieher steht vor der Tür. Was jetzt? Erst einmal: Ruhe bewahren. Ein Besuch bedeutet weder, dass Ihre gesamte Wohnung leergeräumt wird, noch dass Sie keine Handlungsmöglichkeiten mehr haben. Prüfen Sie den Auftrag, weisen Sie auf geschützte Gegenstände hin und kümmern Sie sich um Ihren Kontopfändungsschutz. Entscheidend ist, jetzt geordnet zu handeln. Steht der Gerichtsvollzieher vor der Tür, zählen vor allem die folgenden Schritte.
1. Ruhe bewahren, wenn der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht
Der Gerichtsvollzieher ist kein Feind, sondern erfüllt einen gesetzlichen Auftrag. Lassen Sie sich den Dienstausweis zeigen und fragen Sie, für welchen Gläubiger und wegen welcher Forderung er tätig wird.
Notieren Sie Aktenzeichen, Forderungshöhe und Kontaktdaten. Nehmen Sie Schreiben entgegen und bewahren Sie diese zusammen auf. Ignorieren löst das Problem nicht. Ein sachliches Gespräch hilft dagegen, den nächsten Schritt zu verstehen und Missverständnisse frühzeitig auszuräumen.
2. Vollstreckungsgrundlage prüfen
Bei der zivilrechtlichen Zwangsvollstreckung braucht der Gläubiger grundsätzlich einen Vollstreckungstitel, beispielsweise ein Urteil oder einen Vollstreckungsbescheid. Hinzu kommen weitere gesetzliche Voraussetzungen, insbesondere zur Zustellung.
Fragen Sie nach der konkreten Vollstreckungsgrundlage. Haben Sie bereits bezahlt, halten Sie Zahlungsnachweise bereit. Ist die Forderung unbekannt oder bestehen Einwendungen, sollten Sie kurzfristig rechtliche Hilfe suchen.
Muss ich den Gerichtsvollzieher hereinlassen? Eine Wohnungsdurchsuchung gegen Ihren Willen setzt grundsätzlich eine richterliche Anordnung voraus. Allerdings bestehen gesetzliche Ausnahmen. Eine verweigerte Zustimmung beendet die Vollstreckung daher nicht. § 758a ZPO
3. Was darf der Gerichtsvollzieher nicht pfänden?
Nicht alles, was Ihnen gehört, darf gepfändet werden. Geschützt sind insbesondere Gegenstände, die für eine bescheidene Lebensführung, die Erwerbstätigkeit oder aus gesundheitlichen Gründen benötigt werden. Dazu können notwendige Kleidung, grundlegender Hausrat und erforderliche Arbeitsmittel gehören.
Auch ein beruflich notwendiges Auto kann unpfändbar sein. Das gilt jedoch nicht automatisch für jedes Fahrzeug, mit dem jemand zur Arbeit fährt. Entscheidend sind die konkreten Umstände.
Der Gerichtsvollzieher muss gesetzliche Pfändungsverbote von sich aus beachten. Er kennt aber nicht jede persönliche Besonderheit. Erklären Sie deshalb, weshalb Sie einen Gegenstand benötigen, und legen Sie vorhandene Nachweise vor. § 811 ZPO
4. Bei drohender Kontopfändung ein P-Konto einrichten
Ein Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto, schützt Kontoguthaben innerhalb der gesetzlichen Freibeträge. Verlangen Sie bei drohender Kontopfändung rechtzeitig die Umwandlung Ihres Zahlungskontos bei Ihrer Bank. § 850k ZPO
Auch nach einer Kontopfändung ist die Umwandlung noch möglich. Für den rückwirkenden Schutz muss sie innerhalb eines Monats seit Zustellung des Überweisungsbeschlusses an die Bank erfolgen. Warten Sie deshalb nicht ab. Das P-Konto beseitigt allerdings weder die Schulden noch die Pfändung selbst. § 899 ZPO
5. Ratenzahlung prüfen und die Schulden insgesamt betrachten
Unter gesetzlichen Voraussetzungen kann der Gerichtsvollzieher eine Zahlungsfrist oder Ratenzahlung ermöglichen. Voraussetzung ist insbesondere, dass der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen hat und Sie die Zahlungen glaubhaft leisten können. Versprechen Sie nur Raten, die Ihr Haushalt tatsächlich trägt. § 802b ZPO
Sind mehrere Gläubiger beteiligt, reicht eine einzelne Vereinbarung häufig nicht aus. Erstellen Sie eine Übersicht über Schulden, Einkommen und laufende Ausgaben. Eine anerkannte Schuldnerberatung oder anwaltliche Beratung kann prüfen, ob ein Vergleich oder eine Verbraucherinsolvenz sinnvoll ist.
Was passiert, wenn nichts gepfändet werden kann?
Eine erfolglose Pfändung lässt die Schulden nicht verschwinden. Sie kann bei einem Gläubigerinsolvenzantrag als Hinweis auf Zahlungsunfähigkeit dienen; weitere Voraussetzungen bleiben erforderlich. § 14 InsO
Eine „Unpfändbarkeitsbescheinigung“ ist keine allgemeine Voraussetzung für einen eigenen Insolvenzantrag oder eine Verfahrenskostenstundung. Bei der Verbraucherinsolvenz ist regelmäßig die Bescheinigung über einen gescheiterten außergerichtlichen Einigungsversuch erforderlich. Die Kostenstundung hat eigene Voraussetzungen. § 305 InsO, § 4a InsO
Der Besuch ist ernst. Er kann aber der Anlass sein, endlich einen tragfähigen Weg aus den Schulden einzuschlagen.