Krisenfrüherkennungssystem nach § 1 StaRUG: Pflicht, nicht Option
Seit 2021 haben Geschäftsführer eine neue Pflicht. Eine, die viele noch nicht kennen. Eine, die sie – soweit man das so sagen kann – kennen müssen.
§ 1 StaRUG verpflichtet Geschäftsführer und Vorstände, ein Krisenfrüherkennungssystem zu unterhalten. Kontinuierlich. Nicht einmalig. Nicht „wenn es kritisch wird."
“Die Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs einer juristischen Person (Geschäftsleiter) wachen fortlaufend über Entwicklungen, welche den Fortbestand der juristischen Person gefährden können. Erkennen sie solche Entwicklungen, ergreifen sie geeignete Gegenmaßnahmen und erstatten den zur Überwachung der Geschäftsleitung berufenen Organen (Überwachungsorganen) unverzüglich Bericht. Berühren die zu ergreifenden Maßnahmen die Zuständigkeiten anderer Organe, wirken die Geschäftsleiter unverzüglich auf deren Befassung hin.”
Was muss das System leisten?
Es muss Entwicklungen, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden können, frühzeitig erkennen. Liquidität, Ertrag, Kapital – alle relevanten Kennzahlen müssen regelmäßig überwacht werden. Wenn Warnsignale auftreten, müssen Gegenmaßnahmen eingeleitet werden.
Was bedeutet das konkret?
Ein einfaches Liquiditätsreporting reicht nicht. Es braucht einen strukturierten Prozess:
Warum Dokumentation wichtig ist
Im Fall einer späteren Insolvenz wird der Insolvenzverwalter fragen: Wann haben Sie die Krise erkannt? Was haben Sie unternommen? Wer hat wann was gewusst?
Wer kein System hat und keine Dokumentation, kann diese Fragen nicht beantworten. Wer ein System hat und es dokumentiert hat, kann zeigen, dass er seiner Pflicht nachgekommen ist. Soweit so klar – also: anfangen.
§ 1 StaRUG ist nicht nur eine Empfehlung.
Rechtsgrundlage: § 1 StaRUG.

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