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Krisenfrüherkennungssystem nach § 1 StaRUG: Pflicht, nicht Option

Titelbild: Krisenfrüherkennungssystem nach § 1 StaRUG

Krisenfrüherkennungssystem nach § 1 StaRUG als Pflicht

Seit 2021 haben Geschäftsführer eine neue Pflicht. Eine, die viele noch nicht kennen. Eine, die sie – soweit man das so sagen kann – kennen müssen. Das Krisenfrüherkennungssystem nach § 1 StaRUG gehört seither zu den zentralen Organpflichten von Geschäftsführern und Vorständen.

§ 1 StaRUG verpflichtet Geschäftsführer und Vorstände, ein Krisenfrüherkennungssystem zu unterhalten. Kontinuierlich. Nicht einmalig. Nicht „wenn es kritisch wird."

“Die Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs einer juristischen Person (Geschäftsleiter) wachen fortlaufend über Entwicklungen, welche den Fortbestand der juristischen Person gefährden können. Erkennen sie solche Entwicklungen, ergreifen sie geeignete Gegenmaßnahmen und erstatten den zur Überwachung der Geschäftsleitung berufenen Organen (Überwachungsorganen) unverzüglich Bericht. Berühren die zu ergreifenden Maßnahmen die Zuständigkeiten anderer Organe, wirken die Geschäftsleiter unverzüglich auf deren Befassung hin.”

Was muss das System leisten?

Es muss Entwicklungen, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden können, frühzeitig erkennen. Liquidität, Ertrag, Kapital – alle relevanten Kennzahlen müssen regelmäßig überwacht werden. Wenn Warnsignale auftreten, müssen Gegenmaßnahmen eingeleitet werden.

Anforderungen an das System

Was bedeutet das konkret?

Ein einfaches Liquiditätsreporting reicht nicht. Es braucht einen strukturierten Prozess:

  • Welche Kennzahlen werden wie oft gemessen?
  • Wer ist verantwortlich?
  • Welche Schwellenwerte lösen welche Maßnahmen aus?
  • Und: Es muss dokumentiert sein.
  • Dokumentationspflicht im Ernstfall

    Warum Dokumentation wichtig ist

    Im Fall einer späteren Insolvenz wird der Insolvenzverwalter fragen: Wann haben Sie die Krise erkannt? Was haben Sie unternommen? Wer hat wann was gewusst?

    Wer kein System hat und keine Dokumentation, kann diese Fragen nicht beantworten. Wer ein System hat und es dokumentiert hat, kann zeigen, dass er seiner Pflicht nachgekommen ist. Soweit so klar – also: anfangen.

    § 1 StaRUG ist nicht nur eine Empfehlung.

    Rechtsgrundlage: § 1 StaRUG.

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    Michael Hemmerich Rechtsanwalt, Gründer & Geschäftsführer
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Gründer von mh anwälte. Schwerpunkte: Sanierung & Restrukturierung, Gesellschaftsrecht sowie Distressed M&A.
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