• Link zu LinkedIn
  • Datenschutzerklärung
  • Glossare – Krise und Sanierung, Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht
  • News
  • Kundenstimmen
+49 (0) 69 5308 750
mh anwälte rechtsanwaltsgesellschaft mbH
  • Home
  • Menschen
    • Seda Uluc
    • Gerrit André Richter
    • Michael Hemmerich (LL.M.)
  • Tätigkeitsschwerpunkte
    • Krise und Sanierung
    • Arbeitsrecht
    • Gesellschaftsrecht
  • Über uns
    • Tätigkeitsschwerpunkte
    • Kontakt
    • Glossare – Krise und Sanierung, Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht
    • Datenschutzerklärung
    • Feedback – Bewertungen unserer Kunden
  • Kontakt
  • News
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü
Insolvenzanfechtung

Das Bargeschäft als Schutzschild – wann es schützt und wann nicht

Die Insolvenzanfechtung bereitet vielen Gläubigern in der Krise Kopfzerbrechen. Viele betrachten sie als Damoklesschwert: Zahlungen, die von einem Kunden in der Krise geleistet wurden, könnten später vom Insolvenzverwalter zurückgefordert werden. Diese Sorge ist grundsätzlich berechtigt. Aber nicht jede Zahlung kurz vor der Insolvenz ist anfechtbar. Ausgenommen ist zum Beispiel das Bargeschäft – soweit so gut, aber es ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.

Was ist ein Bargeschäft?

§ 142 InsO schützt Geschäfte, bei denen Leistung und Gegenleistung in engem zeitlichem Zusammenhang ausgetauscht werden und die Gegenleistung einen gleichwertigen Gegenwert darstellt. Die Logik: Die Masse wurde nicht geschmälert. Was rausgeht, kommt gleichwertig rein.

Klassische Bargeschäfte: Warenlieferung gegen sofortige Bezahlung, Dienstleistung gegen unmittelbares Entgelt, Lohnzahlungen für geleistete Arbeit (nach BGH-Rechtsprechung).

Wann schützt es?

Wenn die Gegenleistung unmittelbar erfolgt und gleichwertig ist. „Unmittelbar" bedeutet in der Praxis: wenige Wochen, nicht Monate. Je länger der Zeitraum zwischen Leistung und Zahlung, desto unsicherer der Schutz.

Wann schützt es nicht?

Bei § 133 InsO – vorsätzlicher Benachteiligung. Das Bargeschäftsprivileg gilt nicht, wenn der Empfänger wusste, dass der Schuldner die Gläubiger vorsätzlich schädigen wollte. Das ist die entscheidende Einschränkung – und sie wird häufig übersehen.

Die Folge ist, dass Zahlungen, die von Unternehmen in der Krise geleistet werden, genau zugeordnet werden müssen. Problematisch sind insbesondere Akontozahlungen oder Zahlungen, bei denen der Verwendungszweck nicht eindeutig ist. Besteht auch nur der Eindruck, dass die Zahlung teilweise auf schon länger offene Rückstände erfolgt sein könnte, öffnet das der Anfechtung durch den Insolvenzverwalter Tür und Tor.

Fazit für Geschäftspartner

Wer auf Zug-um-Zug-Leistung besteht, ist zumindest in der Ausgangslage auf der sicheren Seite. Wer Rechnungen offen lässt und später noch Geld bekommt, sitzt möglicherweise in der Anfechtungsfalle.

Der Schutzschild existiert. Aber er muss aktiv genutzt werden.

Rechtsgrundlage: § 142 InsO.

18. Juli 2022/0 Kommentare/von mh@mhanwaelte.de
https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png 0 0 mh@mhanwaelte.de https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png mh@mhanwaelte.de2022-07-18 00:00:002022-07-18 00:00:00Das Bargeschäft als Schutzschild – wann es schützt und wann nicht
Insolvenzanfechtung

Friends & Family im Visier des Insolvenzverwalters

Es gibt eine Kategorie von Anfechtungsfällen, die besonders schmerzhaft ist. Nicht weil die Beträge groß wären. Sondern weil es aus Sicht des Betroffenen die falsche Person trifft.

Der Ehepartner, dem das Haus übertragen wurde. Das Kind, das ein Darlehen zurückbekommen hat. Der Bruder, der kurz vor der Insolvenz noch Geld bekam. Sie alle können vom Insolvenzverwalter in Anspruch genommen werden. Ob sie davon wussten oder nicht, ist – im Ergebnis – weniger entscheidend als man denkt.

Warum trifft es die Familie?

Der Gesetzgeber hat es so gewollt. § 138 InsO schafft eine gesetzliche Vermutung: Bei nahestehenden Personen wird die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes vermutet. Der Verwalter muss nicht beweisen, dass die Ehefrau wusste, dass ihr Mann die Gläubiger schädigen wollte. Es wird einfach angenommen.

Der dahinterstehende Gedanke ist berechtigt. Innerhalb der Familie gilt oft der Grundsatz, dass Blut dicker ist als Wasser. Familienangehörige stehen sich oft näher als es von außen scheint – und handeln entsprechend, wenn es darum geht zu retten, was eigentlich nicht mehr zu retten ist.

Der Kreis der Nahestehenden ist weit: Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Schwäger, Gesellschafter mit mehr als 25%, Leitungsorgane.

Die Konsequenz: Frist bis zu zehn Jahren bei § 133 InsO. Und die Beweislast liegt beim Empfänger, nicht beim Verwalter.

Was häufig passiert

Das Unternehmen läuft schlecht. Der Geschäftsführer überträgt das Familienhaus auf die Frau. Zahlt ein Gesellschafterdarlehen an seinen Vater zurück. Gibt dem Bruder Geld „für später."

All das kann anfechtbar sein. Der Verwalter wird es prüfen und mit großer Wahrscheinlichkeit die Anfechtung erklären. Er hat, soweit man das so formulieren kann, gute Karten.

Wer Vermögen „in Sicherheit bringt", bringt es in die Anfechtung.

Rechtsgrundlage: §§ 133, 138 InsO.

7. April 2022/0 Kommentare/von mh@mhanwaelte.de
https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png 0 0 mh@mhanwaelte.de https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png mh@mhanwaelte.de2022-04-07 00:00:002022-04-07 00:00:00Friends & Family im Visier des Insolvenzverwalters
Insolvenzanfechtung

Zehn Jahre zurück: Die langen Fristen der Insolvenzanfechtung

Zehn Jahre. Das ist der lange Arm der Insolvenzanfechtung. Das klingt – zumindest auf den ersten Blick – übertrieben.

Die meisten wissen: Es gibt verschiedene Anfechtungsfristen. Was viele nicht wissen: Wie lange diese Fristen gehen können.

Die Fristen im Überblick

§ 130 InsO – kongruente Deckung: 3 Monate.

Gläubiger bekommt was ihm zusteht, zum richtigen Zeitpunkt. Relativ kurze Frist, aber anfechtbar wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt zahlungsunfähig war. Von dieser Anfechtungsfrist sind alle Gläubiger des Unternehmens betroffen, die binnen der letzten 3 Monate vor dem Insolvenzantrag etwas von der Gesellschaft erhalten haben.

§ 131 InsO – inkongruente Deckung: 3 Monate.

Gläubiger bekommt etwas, das er so nicht verlangen konnte – zum falschen Zeitpunkt, in falscher Form, zu früh, zu spät. Hier besteht eine höhere Anfechtungswahrscheinlichkeit. Der Kreis der Anfechtungsgegner wird aber kleiner. Betroffen sind insbesondere Lieferanten die regelmäßig Zahlungen auf Altforderungen erhalten haben, um neue Lieferungen durchzuführen. Dass diese Vorgehensweise der Lieferanten falsch ist, haben wir bereits an anderer Stelle besprochen.

§ 134 InsO – Schenkungsanfechtung: 4 Jahre.

Unentgeltliche Leistungen, Schenkungen. Diese Anfechtung ist Besonders interessant. Insolvenzverwalter lassen sich mit dieser Anfechtung Viel Zeit. Die Betroffenen sind auf nahestehende Personen des Schuldners Oder des Geschäftsführers schuldnerischen Unternehmens. Erklärt der Insolvenzverwalter die Schenkungsanfechtung zu früh, verprellt er den Geschäftsführer des schuldnerischen Unternehmens. Er verliert dadurch dessen Unterstützung und Zuarbeit, die er dringend für den erfolgreichen Abschluss des Insolvenzverfahrens benötigt.

§ 133 InsO – vorsätzliche Benachteiligung: 10 Jahre.

Der Scharfrichter. Wenn der Schuldner die Gläubiger vorsätzlich benachteiligen wollte und der Empfänger das wusste oder wissen musste.

Das besondere Risiko bei nahestehenden Personen

§ 138 InsO definiert, wer „nahestehend" ist: Ehegatte, Kinder, Geschwister, Gesellschafter mit mehr als 25%, Leitungsorgane. Bei diesen Personen wird die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes gesetzlich vermutet. Der Verwalter muss sie also nicht beweisen.

Das bedeutet: Wer als Gesellschafter-Geschäftsführer in den letzten zehn Jahren Zahlungen erhalten hat, kann mit einer Anfechtung konfrontiert werden.

Zehn Jahre sind lang. Aber sie sind endlich. Wer heute die Zeitlinie kennt, weiß was noch kommen kann.

Rechtsgrundlage: §§ 130–135, 138 InsO.

24. Januar 2022/0 Kommentare/von mh@mhanwaelte.de
https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png 0 0 mh@mhanwaelte.de https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png mh@mhanwaelte.de2022-01-24 00:00:002022-01-24 00:00:00Zehn Jahre zurück: Die langen Fristen der Insolvenzanfechtung
Insolvenzanfechtung

Insolvenzanfechtung: Wer bekommt Post vom Insolvenzverwalter – und warum?

Ein Brief vom Insolvenzverwalter. Für viele ein Schock. Für den Verwalter Routine.

Insolvenzanfechtung ist das Instrument, mit dem der Insolvenzverwalter Zahlungen und Übertragungen zurückfordert, die vor dem Insolvenzantrag stattgefunden haben. Die Logik dahinter ist einfach: Wenn ein Unternehmen kurz vor der Insolvenz noch Geld an bestimmte Gläubiger zahlt, werden diese gegenüber allen anderen bevorzugt. Das widerspricht dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung – und deshalb kann der Verwalter solche Zahlungen rückabwickeln.

Wer bekommt Post?

Die Antwort überrascht viele: nicht nur die offensichtlich Verdächtigen. Der Insolvenzverwalter prüft systematisch alle Zahlungen im relevanten Zeitraum – und schreibt dann jeden an, bei dem er einen Anfechtungsanspruch sieht. Das können ganz unterschiedliche Empfänger sein: Lieferanten, die kurz vor der Insolvenz noch eine ausstehende Rechnung bezahlt bekommen haben. Banken, die eine Kreditrückzahlung erhalten haben. Gesellschafter, denen ein Darlehen zurückgezahlt wurde. Familienmitglieder, denen Vermögen übertragen wurde. Und Geschäftspartner, denen Sicherheiten bestellt wurden.

Was sie alle gemeinsam haben: Sie haben etwas aus dem Vermögen des späteren Insolvenzschuldners erhalten – zu einem Zeitpunkt, der für die Anfechtung relevant ist.

Die Fristen – und warum sie so unterschiedlich sind

Die Anfechtungsfristen variieren stark, je nachdem welcher Tatbestand einschlägig ist. Das ist kein Zufall, sondern Ausdruck unterschiedlicher Wertungen.

Bei kongruenter Deckung – also Zahlungen, auf die der Gläubiger einen fälligen Anspruch hatte – reichen drei Monate vor dem Antrag. Die Hürde ist hier relativ niedrig, weil die Beeinträchtigung der Masse direkt einleuchtend ist.

Bei inkongruenter Deckung – der Gläubiger hat etwas bekommen, worauf er so keinen Anspruch hatte, etwa eine frühere Zahlung als vereinbart oder eine Sicherheit, die nicht geschuldet war – ebenfalls drei Monate, aber mit deutlich geringeren Anforderungen an den Nachweis einer Benachteiligung.

Bei Schenkungen und unentgeltlichen Leistungen sind es vier Jahre.

Und bei vorsätzlicher Benachteiligung nach § 133 InsO – wenn der Schuldner die Gläubiger bewusst schädigen wollte und der Empfänger das wusste oder wissen musste – sind es zehn Jahre. Das ist der scharfe Tatbestand, der insbesondere bei nahestehenden Personen eine Rolle spielt, weil dort die Kenntnis gesetzlich vermutet wird.

Warum trifft es auch „normale" Geschäftspartner?

Das ist die Frage, die in der Beratungspraxis am häufigsten kommt – weil viele Empfänger eines Anfechtungsschreibens das Gefühl haben, nichts Unrechtes getan zu haben. Sie haben eine fällige Rechnung bezahlt bekommen. Ganz normal. Kein Trick, kein Manöver.

Das Problem ist: Es kommt nicht auf die Absicht des Empfängers an, sondern auf seinen Kenntnisstand. Wer eine Zahlung erhalten hat und dabei wusste oder wissen musste, dass der Schuldner zahlungsunfähig war, kann anfechtungspflichtig sein. Die Kenntnis von Umständen, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen, reicht aus – auch wenn niemand das Wort „Insolvenz" in den Mund genommen hat.

In der Praxis heißt das: Wer als Lieferant schon seit Monaten auf Zahlungen wartete, immer wieder mahnte, Ratenzahlungen akzeptierte und dann kurz vor dem Antrag doch noch Geld bekam – der hat ein Problem. Nicht weil er etwas Falsches getan hat, sondern weil er die Signale kannte.

Was tun wenn der Brief kommt?

Nicht zahlen. Nicht ignorieren. Und vor allem: nicht davon ausgehen, dass der Verwalter schon Recht haben wird.

Anfechtungsansprüche sind keine Selbstläufer. Es gibt Gegenargumente – das Bargeschäftsprivileg, fehlende Kenntnis, kongruente Deckung, mangelnde Gläubigerbenachteiligung. Viele Anfechtungsschreiben sind das Ergebnis einer systematischen Massenprüfung, bei der nicht jeder Fall individuell durchdacht wurde.

Wer einen Anfechtungsbrief erhält, sollte ihn prüfen lassen – bevor er zahlt.

Rechtsgrundlage: §§ 129 ff. InsO.

12. Oktober 2021/0 Kommentare/von mh@mhanwaelte.de
https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png 0 0 mh@mhanwaelte.de https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png mh@mhanwaelte.de2021-10-12 00:00:002021-10-12 00:00:00Insolvenzanfechtung: Wer bekommt Post vom Insolvenzverwalter – und warum?
Zahlungsunfähigkeit & Antragspflicht

Die 10%-Regel des BGH: Wann liegt Zahlungsunfähigkeit vor?

Der BGH hat die Frage, ob Zahlungsunfähigkeit vorliegt, nicht dem Gefühl überlassen. Er hat eine Formel entwickelt. Zumindest soweit man bei Insolvenzrecht von einer Formel sprechen kann.

Die 10%-Regel

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Konkret: Wenn die Liquiditätslücke 10% oder mehr der fälligen Verbindlichkeiten beträgt und innerhalb von drei Wochen nicht zu schließen ist.

  • Unterhalb von 10%? In der Regel keine Zahlungsunfähigkeit – das gilt als vorübergehende Zahlungsstörung.
  • Über 10%? Zahlungsunfähigkeit – es sei denn, die Lücke wird nachweislich innerhalb von drei Wochen vollständig geschlossen.
  • Warum das praktisch wichtig ist

    Viele Geschäftsführer fühlen die Zahlungsunfähigkeit. Sie zahlen Rechnungen verspätet, priorisieren selektiv, halten den Betrieb am Laufen. Das fühlt sich nicht nach „Insolvenz" an. Rechtlich kann es das aber sein.

    Die 10%-Schwelle ist keine gefühlte Grenze. Sie ist eine Rechenaufgabe: Fällige Verbindlichkeiten addieren, verfügbare Liquidität gegenüberstellen, Lücke in Prozent ausdrücken. Das Ergebnis bestimmt, ob die Antragspflicht läuft. Aber schon bei der Berechnung treten Schwierigkeiten auf. Die Frage der Fälligkeit muss genau betrachtet werden. Ist kein Zahlungsziel angegeben, ist die Verbindlichkeit sofort fällig. Eine spätere Fälligkeit kann nur angenommen werden, wenn eine ausdrückliche Vereinbarung mit dem Gläubiger vorliegt. Vage Absprachen oder eine unverbindliche Geschäftspraxis – die haben noch nie gemeckert, wenn wir das Zahlungsziel um vier Wochen überziehen – verschieben die Fälligkeit für die Berechnung der insolvenzrechtlichen Zahlungsunfähigkeit nicht.

    Die Drei-Wochen-Prüfung

    Ist die Schwelle überschritten, beginnt die Prüfung: Kann die Lücke innerhalb von drei Wochen dauerhaft geschlossen werden? Mit konkreten, belastbaren Maßnahmen – nicht mit Hoffnungen.

  • Bestehende Kreditlinie? Belastbar.
  • Zugesagter Investor? Nur wenn schriftlich und verbindlich.
  • Laufende Verhandlungen? Nicht ausreichend.
  • Wer diese Prüfung früh und ehrlich macht, weiß wo er steht. Und wer weiß wo er steht, kann handeln.

    Rechtsgrundlage: § 17 InsO, BGH IX ZR 123/04.

    19. Juli 2021/0 Kommentare/von mh@mhanwaelte.de
    https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png 0 0 mh@mhanwaelte.de https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png mh@mhanwaelte.de2021-07-19 00:00:002021-07-19 00:00:00Die 10%-Regel des BGH: Wann liegt Zahlungsunfähigkeit vor?
    Zahlungsunfähigkeit & Antragspflicht

    Drohende Zahlungsunfähigkeit – ein Insolvenzgrund, den nur der Schuldner nutzen kann

    Es gibt drei Insolvenzgründe. Zahlungsunfähigkeit. Überschuldung. Und einen dritten, den die meisten nicht kennen.

    Die drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO ist der einzige Insolvenzgrund, der ausschließlich dem Schuldner zur Verfügung steht. Gläubiger können damit keinen Insolvenzantrag stellen. Nur der Schuldner selbst. Das ist, soweit man das so sagen kann, ein echter Vorteil – den viele Unternehmer nicht nutzen. Das verbreitete „Weiter so" verhindert wirksame und effektive Sanierungsoptionen, die nur in diesem frühen Zeitfenster offen stehen.

    Es ist daher wichtig, die eigene Liquidität und damit die Zahlungsfähigkeit laufend im Blick zu behalten. Besonders relevant: Nach § 1 Abs. 1 StaRUG ist eine solche Krisenfrüherkennung mittlerweile gesetzlich vorgeschrieben. Dort heißt es ausdrücklich: „Die Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs einer juristischen Person wachen fortlaufend über Entwicklungen, welche den Fortbestand der juristischen Person gefährden können."

    Was bedeutet das in der Praxis?

    Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Die Prognose geht typischerweise über 24 Monate.

    Der entscheidende Unterschied zur eingetretenen Zahlungsunfähigkeit: Es liegt noch keine Insolvenzreife vor. Es besteht keine Antragspflicht – aber ein Antragsrecht. Und dieses Recht ist strategisch wertvoll.

    Warum das so wichtig ist

    Wer auf Basis drohender Zahlungsunfähigkeit Antrag stellt, hat den vollen Zugang zu allen Sanierungsinstrumenten:

  • Eigenverwaltung: Das Management bleibt am Steuer
  • Schutzschirmverfahren: Bis zu drei Monate Schutz vor Gläubigern
  • StaRUG: Sanierung sogar ohne Insolvenz
  • All das ist möglich, wenn man früh genug kommt. Wenn die echte Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, ist der Spielraum erheblich kleiner.

    Die Praxis: wer kommt wann?

    Die meisten kommen zu spät. Nicht weil sie es nicht wollen, sondern weil sie nicht wissen, dass es dieses Zeitfenster gibt. Wer bei ersten ernsthaften Liquiditätssorgen – also nicht erst bei akuter Not – das Gespräch sucht, hat echte Optionen.

    Drohende Zahlungsunfähigkeit ist kein Notfall. Es ist eine strategische Möglichkeit. Wer sie nicht nutzt, verschenkt Handlungsspielraum.

    Rechtsgrundlage: § 18 InsO.

    5. März 2021/0 Kommentare/von mh@mhanwaelte.de
    https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png 0 0 mh@mhanwaelte.de https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png mh@mhanwaelte.de2021-03-05 00:00:002021-03-05 00:00:00Drohende Zahlungsunfähigkeit – ein Insolvenzgrund, den nur der Schuldner nutzen kann
    Zahlungsunfähigkeit & Antragspflicht

    Insolvenzverschleppung: Was Geschäftsführer persönlich riskieren

    Insolvenzverschleppung ist kein Kavaliersdelikt. Es ist eine der häufigsten Ursachen für persönliche Haftung von Geschäftsführern. Und sie passiert – ehrlich gesagt – meistens nicht aus bösem Willen. Aber um der Wahrheit die Ehre zu geben: Insolvenzverschleppung ist eher die Regel als die Ausnahme.

    Was ist Insolvenzverschleppung?

    Insolvenzverschleppung liegt vor, wenn der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft trotz eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nicht innerhalb von drei Wochen den Insolvenzantrag stellt. Zur Erinnerung: Für natürliche Personen gibt es keine Insolvenzantragspflicht.

    Die zivilrechtlichen Konsequenzen sind zweigeteilt – und das ist entscheidend. Es geht um zwei verschiedene Ansprüche, mit zwei verschiedenen Anspruchstellern.

    Anspruch 1: Quotenschaden – Anspruchsteller sind die Gläubiger

    Der Quotenschaden ist der Schaden, den die Gläubiger dadurch erleiden, dass der Insolvenzantrag zu spät gestellt wurde. Je länger der Geschäftsführer wartet, desto mehr Masse wird verbraucht – und desto schlechter wird die Quote, mit der die Gläubiger am Ende bedient werden.

    Dieser Anspruch steht den Insolvenzgläubigern zu, also den Gläubigern der Gesellschaft. In der Praxis macht ihn der Insolvenzverwalter im Namen der Gläubigergesamtheit geltend. Der Geschäftsführer haftet persönlich für den Differenzbetrag zwischen der Quote, die bei rechtzeitiger Antragstellung erzielt worden wäre, und der tatsächlich erzielten Quote.

    Das ist keine abstrakte Zahl. Bei größeren Insolvenzen kann das schnell in den sechs- oder siebenstelligen Bereich gehen.

    Anspruch 2: Ersatz nicht betrieblich veranlasster Aufwendungen – Anspruchsteller ist die Gesellschaft

    Daneben – und das ist ein anderer Anspruch mit einem anderen Anspruchsteller – haftet der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft selbst für Zahlungen, die er nach Eintritt der Insolvenzreife noch geleistet hat und die nicht betrieblich veranlasst waren.

    § 15b InsO ist hier die Grundlage: Zahlungen nach Insolvenzreife, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind, sind zu ersetzen. Wer also nach Insolvenzreife noch Privatverbindlichkeiten über die Gesellschaft abrechnet, Boni auszahlt, Darlehen an Gesellschafter tilgt oder Sicherheiten zugunsten verbundener Unternehmen bestellt – der haftet der Gesellschaft, vertreten durch den späteren Insolvenzverwalter, auf Ersatz.

    Der Unterschied zur Quotenschadenshaftung: Dort klagen die Gläubiger (über den Verwalter), hier klagt die Gesellschaft (vertreten durch den Verwalter). Zwei Ansprüche, zwei Anspruchsteller, aber derselbe Geschäftsführer auf der Beklagtenseite.

    Der Klassiker: „Wir wollten es noch drehen"

    Das ist das häufigste Szenario. Das Unternehmen kämpft. Der Geschäftsführer glaubt an die Wende. Er wartet. Verhandelt. Hofft. Zahlt weiter Gehälter, begleicht einzelne Lieferanten, versucht die Lage zu stabilisieren.

    All das kann strafbar sein. Und all das kann zur persönlichen Haftung führen. Soweit so unangenehm.

    Strafrechtlich: § 15a Abs. 4 InsO sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Bei Fahrlässigkeit droht immerhin noch eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.

    Der Ausweg: handeln bevor die Pflicht zur Pflicht wird

    Bei drohender Zahlungsunfähigkeit gibt es noch Optionen. Eigenverwaltung. Schutzschirmverfahren. Sanierung. All das setzt voraus, dass man handelt, bevor die Insolvenzreife eingetreten ist.

    Wer zu diesem Zeitpunkt mit uns spricht, hat Spielraum. Wer danach kommt, hat Erklärungsbedarf.

    Rechtsgrundlage: § 15a, § 15b InsO.

    8. Dezember 2020/0 Kommentare/von mh@mhanwaelte.de
    https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png 0 0 mh@mhanwaelte.de https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png mh@mhanwaelte.de2020-12-08 00:00:002020-12-08 00:00:00Insolvenzverschleppung: Was Geschäftsführer persönlich riskieren
    Zahlungsunfähigkeit & Antragspflicht

    Überschuldung der GmbH: Wann muss der Geschäftsführer handeln?

    Die GmbH haftet beschränkt. Der Geschäftsführer nicht – zumindest dann nicht, wenn er rechtzeitig handelt. Er haftet unbeschränkt mit seinem Privatvermögen. Daher ist es entscheidend, die eigene Haftungslage im Blick zu behalten – und das beginnt mit der Frage, ob das Unternehmen überschuldet ist.

    Überschuldung ist neben Zahlungsunfähigkeit der zweite Insolvenzantragspflicht-Auslöser. Und er wird häufiger übersehen als gedacht. In der Praxis spielt die Überschuldungsprüfung in der laufenden Geschäftsführung oft eine untergeordnete Rolle – ihre Bedeutung für die Antragspflicht zu erkennen, ist ausgesprochen schwierig.

    Wann liegt Überschuldung vor?

    Überschuldung nach § 19 InsO liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt – und keine positive Fortführungsprognose besteht.

    Die zwei Elemente sind entscheidend:

  • Bilanzielle Überschuldung: Passiva übersteigen Aktiva
  • Keine positive Fortführungsprognose: Das Unternehmen kann nicht überleben
  • Nur wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, liegt Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts vor. Eine positive Fortführungsprognose – also die begründete Erwartung, dass das Unternehmen weiterläuft – hebt die Überschuldung auf, selbst wenn bilanziell das Eigenkapital negativ ist.

    Was der Geschäftsführer tun muss

    Erstens: den Vermögensstatus aufstellen. Aktiva und Passiva zu aktuellen Werten. Nicht zu Buchwerten. Das ist der Unterschied.

    Zweitens: die Fortführungsprognose beurteilen. Kann das Unternehmen in den nächsten 12 Monaten weiterlaufen? Auf Basis konkreter Zahlen, nicht Optimismus.

    Drittens: wenn Überschuldung vorliegt – handeln. Drei Wochen Frist. Nicht „nächste Woche."

    Die Falle: zu spät erkannt

    Viele Geschäftsführer stellen die Überschuldung durch den Jahresabschluss fest – Monate nachdem sie eingetreten ist. Das ist, soweit man das so sagen darf, zu spät. Die Antragspflicht läuft ab dem Zeitpunkt des Eintritts, nicht ab dem Zeitpunkt der Erkenntnis.

    Wer regelmäßig einen aktuellen Vermögensstatus erstellt, schützt sich. Wer wartet, riskiert.

    Rechtsgrundlage: § 19 InsO.

    22. September 2020/0 Kommentare/von mh@mhanwaelte.de
    https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png 0 0 mh@mhanwaelte.de https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png mh@mhanwaelte.de2020-09-22 00:00:002020-09-22 00:00:00Überschuldung der GmbH: Wann muss der Geschäftsführer handeln?
    Praxis & Mandatsstrategie

    Distressed M&A: Schweizer Group Diecasting (Suzhou) an Beijing Bosa Auto Parts verkauft

    Ein Automobilzulieferer. Eine chinesische Tochtergesellschaft. 65 Mitarbeiter. Ein Käufer aus Beijing. Und ein enger Zeitkorridor, in dem alles geklärt werden musste.

    Im Juni 2020 wurde die Schweizer Group Diecasting (Suzhou) Co., Ltd. – Tochtergesellschaft der Schweizer Group International GmbH (SGI) – an die Beijing Bosa Auto Parts Co., Ltd. verkauft. Michael Hemmerich hat SGI als Sanierungsgeschäftsführer durch diesen Prozess begleitet.

    Die Ausgangslage

    Die Schweizer Group Global befand sich in der Insolvenz. Insolvenzverwalter Marcus Winkler (WINKLER GOSSAK) leitete das Verfahren. Die SGI – selbst nicht insolvent – war als Muttergesellschaft der chinesischen Einheit in einer anderen Lage: Hier ging es nicht um Abwicklung, sondern um die Frage, wie der Standort in Suzhou mit seinen 65 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erhalten werden kann.

    Das ist der Kern von Distressed M&A: Nicht liquidieren, sondern übertragen. Den Betrieb am Laufen halten, während gleichzeitig Kaufpreis, Übernahme der Belegschaft und rechtliche Rahmenbedingungen in zwei Rechtsordnungen verhandelt werden.

    Die Transaktion

    Der Käufer – Beijing Bosa Auto Parts – übernahm den kompletten Standort sowie alle Mitarbeiter. Über den Kaufpreis wurde Stillschweigen vereinbart.

    Berater auf Verkäuferseite (SGI): RolandBerger (Christoph Burckhart, Dr. Jörg Eschmann). Berater auf Käuferseite: Capitalmind (Michael Fabich).

    Was dieser Fall zeigt

    Distressed M&A ist kein normaler Unternehmenskauf. Die Zeitachse ist eng, die Informationslage lückenhaft, die Interessenlagen komplex – Insolvenzverwalter, Muttergesellschaft, Belegschaft, Käufer, Berater. Wer in einem solchen Prozess als Sanierungsgeschäftsführer agiert, muss gleichzeitig das operative Geschäft stabil halten und die Transaktion vorantreiben.

    Der erfolgreiche Abschluss zeigt: Auch unter Insolvenzdrück sind substanzerhaltende Lösungen möglich – wenn früh genug gehandelt wird und die richtigen Partner am Tisch sitzen.

    Michael Hemmerich war als Sanierungsgeschäftsführer der Schweizer Group International GmbH (SGI) an dieser Transaktion beteiligt.

    10. Juni 2020/0 Kommentare/von mh@mhanwaelte.de
    https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png 0 0 mh@mhanwaelte.de https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png mh@mhanwaelte.de2020-06-10 00:00:002020-06-10 00:00:00Distressed M&A: Schweizer Group Diecasting (Suzhou) an Beijing Bosa Auto Parts verkauft
    Zahlungsunfähigkeit & Antragspflicht

    Drei Wochen. Nicht drei Monate. Die Antragspflicht nach § 15a InsO

    Es gibt einige insolvenzrechtliche Regeln, die jeder Geschäftsführer kennen sollte.

    Wenn die GmbH insolvent ist, muss ein Antrag gestellt werden.

    Der Antrag muss innerhalb von drei Wochen gestellt werden.

    Und wie bei allen guten Spielregeln ist es besser, wenn man sie einhält. Drei Wochen. Nicht drei Monate. Nicht „wenn die Lage klarer ist". Nicht „nach dem nächsten Gesellschaftertreffen". Drei Wochen sind 21 Tage. Nicht mehr und nicht weniger.

    Was § 15a InsO sagt

    Bei juristischen Personen – GmbH, AG, UG – besteht die Antragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit und bei Überschuldung. Die Frist: drei Wochen. Danach liegt Insolvenzverschleppung vor.

    Insolvenzverschleppung ist keine Ordnungswidrigkeit. Es ist eine Straftat. Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Dazu kommt die zivilrechtliche Haftung: Der Geschäftsführer haftet persönlich für alle Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife noch geleistet wurden und die Masse geschmälert haben.

    Wer hat die Antragspflicht?

    Der Geschäftsführer persönlich. Nicht die Gesellschaft. Nicht der Steuerberater. Nicht der Gesellschafter. Der Geschäftsführer. Wenn es mehrere gibt: jeder einzeln. Soweit so klar.

    Drohende Zahlungsunfähigkeit als Ausweg

    Wenn die Antragspflicht einmal vorliegt, sind die Handlungsoptionen eng. Es ist für Geschäftsführer daher wesentlich, den Geschäftsbetrieb laufend zu beobachten und frühzeitig die Weichen zu stellen.

    Das Instrument dafür ist die drohende Zahlungsunfähigkeit. Die wichtige Besonderheit: Bei drohender Zahlungsunfähigkeit besteht keine Antragspflicht – aber das Recht. Und wer früh genug handelt, hat noch echte Gestaltungsoptionen. Eigenverwaltung, StaRUG, Schutzschirmverfahren – all das setzt voraus, dass man vor dem Eintritt der echten Zahlungsunfähigkeit handelt.

    Liegt Zahlungsunfähigkeit vor, muss gehandelt werden. Drei Wochen sind nicht viel. Aber sie reichen, wenn man sie nutzt.

    Rechtsgrundlage: § 15a InsO.

    10. Juni 2020/0 Kommentare/von mh@mhanwaelte.de
    https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png 0 0 mh@mhanwaelte.de https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png mh@mhanwaelte.de2020-06-10 00:00:002020-06-10 00:00:00Drei Wochen. Nicht drei Monate. Die Antragspflicht nach § 15a InsO
    Seite 3 von 41234

    Seiten

    • Arbeitsrecht
    • Datenschutzerklärung
    • Feedback – Bewertungen unserer Kunden
    • Für Insolvenzverwalter
    • Für Steuerberater
    • Gerrit André Richter
    • Gesellschaftsrecht
    • Glossar – Arbeitsrecht von A bis Z
    • Glossar – Gesellschaftsrecht von A bis Z
    • Glossar – Insolvenzrecht von A bis Z
    • Glossare – Krise und Sanierung, Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht
    • Kontakt
    • Krise und Sanierung
    • Menschen
    • mh anwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
    • Michael Hemmerich (LL.M.)
    • News
    • Seda Uluc
    • Tätigkeitsschwerpunkte
    • Über uns – mh anwälte Frankfurt am Main

    Kategorien

    • Eigenverwaltung & Sanierung
    • Haftung & Strafrecht
    • Insolvenzanfechtung
    • Praxis & Mandatsstrategie
    • Vollstreckung & Gläubigerrechte
    • Zahlungsunfähigkeit & Antragspflicht

    Archiv

    • Mai 2026
    • April 2026
    • Februar 2026
    • Januar 2026
    • November 2025
    • September 2025
    • Juli 2025
    • April 2025
    • Februar 2025
    • Dezember 2024
    • September 2024
    • Juli 2024
    • April 2024
    • Februar 2024
    • November 2023
    • September 2023
    • Juni 2023
    • April 2023
    • Januar 2023
    • Oktober 2022
    • Juli 2022
    • April 2022
    • Januar 2022
    • Oktober 2021
    • Juli 2021
    • März 2021
    • Dezember 2020
    • September 2020
    • Juni 2020
    • März 2020

    News nach Themen

    • Eigenverwaltung & Sanierung
    • Haftung & Strafrecht
    • Insolvenzanfechtung
    • Praxis & Mandatsstrategie
    • Vollstreckung & Gläubigerrechte
    • Zahlungsunfähigkeit & Antragspflicht

    MH Anwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

    mh anwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist eine mittelstandsberatende Kanzlei in Frankfurt am Main.

    Kontaktdaten

    mh anwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

    Schwanthalerstraße 59 A
    60596 Frankfurt am Main+49 (0) 69 530875-0

    info@mhanwaelte.de
    www.mhanwaelte.de

    Öffnungszeiten

    Sie erreichen unser Büro ausschließlich nach telefonischer Voranmeldung und Terminvereinbarung.
    Rufen Sie uns gerne an: +49 (0) 69530875-0

    Aktuelle Veröffentlichungen

    • Was tun, wenn der Gerichtsvollzieher klingelt? Die Schritte, die jetzt zählen 19. Mai 2026
    • Sanierungsdarlehen: Wann es den Darlehensgeber schützt – und wann der Insolvenzverwalter es zurückfordert 7. April 2026
    • Vermögensstatus der GmbH: Wie man Überschuldung richtig feststellt 23. Februar 2026
    • Eigenantrag oder Fremdantrag: Wer handelt früher, hat mehr Optionen 12. Januar 2026
    • Vorläufige Insolvenzverwaltung: Was passiert zwischen Antrag und Eröffnung? 20. November 2025
    © Copyright - mh anwälte rechtsanwaltsgesellschaft mbH - Enfold WordPress Theme by Kriesi
    Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen