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Haftung & Strafrecht

Krisenfrüherkennungssystem nach § 1 StaRUG: Pflicht, nicht Option

Seit 2021 haben Geschäftsführer eine neue Pflicht. Eine, die viele noch nicht kennen. Eine, die sie – soweit man das so sagen kann – kennen müssen.

§ 1 StaRUG verpflichtet Geschäftsführer und Vorstände, ein Krisenfrüherkennungssystem zu unterhalten. Kontinuierlich. Nicht einmalig. Nicht „wenn es kritisch wird."

“Die Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs einer juristischen Person (Geschäftsleiter) wachen fortlaufend über Entwicklungen, welche den Fortbestand der juristischen Person gefährden können. Erkennen sie solche Entwicklungen, ergreifen sie geeignete Gegenmaßnahmen und erstatten den zur Überwachung der Geschäftsleitung berufenen Organen (Überwachungsorganen) unverzüglich Bericht. Berühren die zu ergreifenden Maßnahmen die Zuständigkeiten anderer Organe, wirken die Geschäftsleiter unverzüglich auf deren Befassung hin.”

Was muss das System leisten?

Es muss Entwicklungen, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden können, frühzeitig erkennen. Liquidität, Ertrag, Kapital – alle relevanten Kennzahlen müssen regelmäßig überwacht werden. Wenn Warnsignale auftreten, müssen Gegenmaßnahmen eingeleitet werden.

Was bedeutet das konkret?

Ein einfaches Liquiditätsreporting reicht nicht. Es braucht einen strukturierten Prozess:

  • Welche Kennzahlen werden wie oft gemessen?
  • Wer ist verantwortlich?
  • Welche Schwellenwerte lösen welche Maßnahmen aus?
  • Und: Es muss dokumentiert sein.
  • Warum Dokumentation wichtig ist

    Im Fall einer späteren Insolvenz wird der Insolvenzverwalter fragen: Wann haben Sie die Krise erkannt? Was haben Sie unternommen? Wer hat wann was gewusst?

    Wer kein System hat und keine Dokumentation, kann diese Fragen nicht beantworten. Wer ein System hat und es dokumentiert hat, kann zeigen, dass er seiner Pflicht nachgekommen ist. Soweit so klar – also: anfangen.

    § 1 StaRUG ist nicht nur eine Empfehlung.

    Rechtsgrundlage: § 1 StaRUG.

    23. September 2024/0 Kommentare/von mh@mhanwaelte.de
    https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png 0 0 mh@mhanwaelte.de https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png mh@mhanwaelte.de2024-09-23 00:00:002024-09-23 00:00:00Krisenfrüherkennungssystem nach § 1 StaRUG: Pflicht, nicht Option
    Haftung & Strafrecht

    § 15b InsO: Zahlungsverbote nach Insolvenzreife – was Geschäftsführer wissen müssen

    Mit Insolvenzreife ändern sich die Spielregeln – und zwar grundlegend. Nicht nur für das Unternehmen, sondern für den Geschäftsführer persönlich. Das merken viele zu spät, weil der Übergang von normalem Geschäftsbetrieb zu haftungsrelevanten Zahlungen fließend wirkt und kaum jemand den genauen Zeitpunkt kennt, ab dem die neuen Regeln gelten.

    Wann liegt Insolvenzreife vor?

    Das ist der entscheidende Ausgangspunkt. Insolvenzreife – also die Pflicht zum Handeln – tritt ein bei Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO: fällige Verbindlichkeiten können nicht mehr erfüllt werden, Liquiditätslücke über 10%) oder bei Überschuldung (§ 19 InsO: Passiva übersteigen Aktiva und keine positive Fortführungsprognose). Ab diesem Moment läuft die Drei-Wochen-Frist für den Insolvenzantrag – und ab diesem Moment gelten die Zahlungsverbote des § 15b InsO.

    Was § 15b InsO sagt

    § 15b InsO verbietet dem Geschäftsführer, nach Eintritt der Insolvenzreife Zahlungen zu leisten, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Was noch vor Insolvenzreife völlig normal war – Lieferanten zahlen, Gehälter überweisen, Steuern abführen – kann danach zur persönlichen Haftung führen. Die Ausnahmen sind eng gefasst: Zahlungen, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs im Interesse der Gläubigermasse unbedingt notwendig sind, bleiben erlaubt. Lohnzahlungen sind in der Regel privilegiert – aber auch das hat Grenzen, wenn dadurch die Masse gezielt geschmälert wird.

    Was bedeutet das in der Praxis?

    Ab dem Moment der Insolvenzreife hat jede Zahlung einen Preis. Der Geschäftsführer muss dokumentieren, warum eine Zahlung notwendig war, und er muss belegen können, dass sie im Interesse der Gläubiger lag. Die Beweislast liegt bei ihm – zumindest im Streitfall vor Gericht. Wer das nicht weiß und einfach weitermacht wie bisher – Rechnungen werden bezahlt, Lieferanten werden bedient, alles „wird schon" – sammelt Haftungsrisiken, die sich erst Monate später materialisieren, wenn der Insolvenzverwalter die Zahlungen der letzten Wochen vor Antragstellung durchleuchtet.

    Ab Insolvenzreife ist nichts mehr selbstverständlich. Jede Zahlung braucht eine bewusste Entscheidung. Und die Entscheidung braucht Dokumentation.

    Rechtsgrundlage: §§ 17, 19, 15b InsO.

    8. Juli 2024/0 Kommentare/von mh@mhanwaelte.de
    https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png 0 0 mh@mhanwaelte.de https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png mh@mhanwaelte.de2024-07-08 00:00:002024-07-08 00:00:00§ 15b InsO: Zahlungsverbote nach Insolvenzreife – was Geschäftsführer wissen müssen
    Haftung & Strafrecht

    Gläubigerbegünstigung: Warum die Hausbank zuletzt bedient werden sollte

    In der Krise haben alle etwas zu verlieren. Der Geschäftsführer. Die Gesellschafter. Die Hausbank.

    Die Versuchung ist groß: Die Hausbank zuerst bedienen. Sie hat die Sicherheiten. Sie macht Druck. Sie hat den direkten Draht zum Geschäftsführer. Oder ein ganz bestimmter Lieferant – wenn der nicht weiter liefert, ist der Ofen sprichwörtlich aus. Das ist verständlich – aber rechtlich gefährlich.

    Was ist Gläubigerbegünstigung?

    § 283c StGB: Wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, auf die dieser keinen oder keinen fälligen Anspruch hat. Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

    Der Unterschied zur Insolvenzanfechtung: Die Anfechtung ist zivilrechtlich. § 283c StGB ist strafrechtlich. Beides kann gleichzeitig greifen.

    Warum die Hausbank zuletzt?

    Weil sie am besten geschützt ist. Sie hat Sicherheiten. Grundschulden. Bürgschaften. Sie wird im Insolvenzverfahren als Absonderungsberechtigte bedient. Sie bekommt ihr Geld – aus den Sicherheiten, nicht aus der Quote.

    Wer in der Krise die Bank bevorzugt und andere Gläubiger leer ausgehen lässt, schädigt diese Gläubiger. Das ist der Tatbestand.

    Die Grenze ist schmal. Wer in der Krise Zahlungen plant, muss das zumindest rechtlich begleiten lassen. Der Unterschied zwischen erlaubter Zahlung und strafbarer Begünstigung ist oft eine Frage des Zeitpunkts und der Kenntnis.

    Rechtsgrundlage: § 283c StGB.

    29. April 2024/0 Kommentare/von mh@mhanwaelte.de
    https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png 0 0 mh@mhanwaelte.de https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png mh@mhanwaelte.de2024-04-29 00:00:002024-04-29 00:00:00Gläubigerbegünstigung: Warum die Hausbank zuletzt bedient werden sollte
    Haftung & Strafrecht

    Eingehungsbetrug: Wenn neue Verträge in der Krise zur Straftat werden

    Es gibt eine Straftat, die viele Geschäftsführer in der Krise begehen – ohne es zu wissen. Das ist kein Vorwurf, sondern eine Beobachtung aus der Beratungspraxis: Der Moment, in dem neue Verbindlichkeiten eingegangen werden, obwohl das Unternehmen bereits zahlungsunfähig ist, passiert häufig nicht aus bösem Willen, sondern aus dem Reflex heraus, den Betrieb am Laufen zu halten.

    Was ist Eingehungsbetrug – und worauf kommt es an?

    Eingehungsbetrug nach § 263 StGB liegt vor, wenn jemand einen Vertrag abschließt – Waren bestellt, Dienstleistungen bucht, Kredite aufnimmt – obwohl er weiß, dass er nicht zahlen kann. Die Täuschung ist konkludent: Wer einen Vertrag schließt, erklärt damit schlüssig, zur Leistung fähig und bereit zu sein. Auf dieses Wissen kommt es entscheidend an.

    Vorsatz ist erforderlich – aber das ist kein Freifahrtschein. Denn der Vorsatz kann auch bedingter Vorsatz sein: Wer die Zahlungsunfähigkeit für möglich hält und sie billigend in Kauf nimmt, handelt vorsätzlich. Wer die Lage objektiv erkennen konnte und musste – weil die Liquiditätszahlen längst auf dem Tisch lagen – dem hilft der Einwand „ich habe das nicht gewusst" nicht weiter. Fahrlässigkeit allein reicht für § 263 StGB zwar nicht aus, aber die Grenze zwischen „hätte ich wissen müssen" und „habe ich gewusst" ist in der Praxis fließend und wird von Staatsanwaltschaften und Gerichten sehr genau geprüft.

    Welche Handlungen sind betroffen?

    Die neue Bestellung beim Lieferanten kurz vor Antragstellung. Das neue Leasingfahrzeug. Das neue Büro. Die neue Personalstelle. All das kann Eingehungsbetrug sein – wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Zahlungsunfähigkeit bereits vorlag und der Geschäftsführer das wusste oder wissen musste.

    Die insolvenzrechtliche Dimension: Was nach der Insolvenz bleibt

    Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung sind nach § 302 Nr. 1 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Das bedeutet: Auch wenn der Geschäftsführer später selbst Privatinsolvenz anmeldet und Restschuldbefreiung erhält, bleiben diese Schulden bestehen. Der geschädigte Gläubiger kann nach Ende der Wohlverhaltensperiode mit dem Tabellenauszug als Vollstreckungstitel weiter vollstrecken – ohne zeitliche Begrenzung. Das macht den Eingehungsbetrug zu einer der gefährlichsten Konstellationen in der Insolvenz: nicht nur strafrechtlich, sondern auch für den persönlichen Neustart.

    Rechtsgrundlage: § 263 StGB, § 302 Nr. 1 InsO.

    14. Februar 2024/0 Kommentare/von mh@mhanwaelte.de
    https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png 0 0 mh@mhanwaelte.de https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png mh@mhanwaelte.de2024-02-14 00:00:002024-02-14 00:00:00Eingehungsbetrug: Wenn neue Verträge in der Krise zur Straftat werden
    Eigenverwaltung & Sanierung

    Schutzschirmverfahren: Bis zu drei Monate Schutz vor Gläubigern – wenn man es richtig macht.

    Bis zu drei Monate Schutz vor Gläubigern. Das ist das Schutzschirmverfahren. Soweit so gut – aber was passiert in diesen drei Monaten genau, und woher kommt die Verwechslung mit „sechs Wochen"?

    Die Antwort ist einfach: Das Gesetz sieht eine Frist von bis zu drei Monaten vor. Das Gericht kann diese Frist kürzer setzen – und tut das in der Praxis auch. Sechs Wochen ist keine gesetzliche Vorgabe, sondern ein häufig anzutreffender gerichtlicher Ansatz in der Praxis. Rechtlich gilt: maximal drei Monate, tatsächlich oft weniger.

    Seit der ESUG-Reform 2012 gibt es das Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO. Es ist das „premium instrument" für Unternehmen, die sich selbst sanieren wollen – unter dem Schutz des Gerichts.

    Was ist das Schutzschirmverfahren überhaupt?

    Das Schutzschirmverfahren ist ein besonderes vorläufiges Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung. Es ist kein eigenständiges Verfahren neben der Insolvenz – es ist ein Einstieg in die Eigenverwaltung, mit einem zeitlich begrenzten Schutz vor Gläubigerzugriffen.

    Der Name ist Programm: Das Unternehmen stellt einen Insolvenzantrag, bleibt aber unter dem „Schutzschirm" des Gerichts. Das Management behält die Kontrolle. Es kommt kein Insolvenzverwalter – stattdessen ein Sachwalter, der kontrolliert aber nicht entscheidet. Und kein Gläubiger kann in dieser Phase vollstrecken, pfänden oder Sicherheiten verwerten.

    Das Ziel ist klar: Das Unternehmen bekommt Zeit und Ruhe, um einen Insolvenzplan zu erarbeiten – ohne dass gleichzeitig Gläubiger an der Substanz nagen.

    Was das Schutzschirmverfahren vom regulären Insolvenzverfahren unterscheidet, ist also nicht das Ergebnis, sondern der Weg: Der Schuldner gestaltet aktiv, anstatt passiv verwaltet zu werden.

    Was passiert im Schutzschirmverfahren?

    Das Gericht gewährt dem Schuldner bis zu drei Monate Zeit, um einen Insolvenzplan zu erstellen. Während dieser Zeit gilt ein allgemeines Vollstreckungsverbot – kein Gläubiger kann vollstrecken. Das Unternehmen läuft weiter, das Management bleibt, der Schuldner darf sich seinen vorläufigen Sachwalter selbst vorschlagen.

    Die Voraussetzungen

  • Drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung – aber keine eingetretene Zahlungsunfähigkeit.
  • Bescheinigung eines Sachverständigen, dass die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Das klingt niedrig – ist es zumindest formal auch.
  • Der Plan muss innerhalb der Frist stehen. Wenn nicht, eröffnet das Gericht das Regelinsolvenzverfahren.
  • Warum es „wenn man es richtig macht" braucht

    Das Schutzschirmverfahren ist kein Selbstläufer. Wer unvorbereitet rein geht, kommt ohne Plan raus – und landet im Regelverfahren, unter schlechteren Bedingungen. Wer gut vorbereitet ist, wer Stakeholder managt, wer einen realistischen Plan hat, der kann in drei Monaten liefern.

    Drei Monate sind kurz. Aber mit der richtigen Vorbereitung reichen sie.

    Rechtsgrundlage: § 270b InsO.

    28. November 2023/0 Kommentare/von mh@mhanwaelte.de
    https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png 0 0 mh@mhanwaelte.de https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png mh@mhanwaelte.de2023-11-28 00:00:002023-11-28 00:00:00Schutzschirmverfahren: Bis zu drei Monate Schutz vor Gläubigern – wenn man es richtig macht.
    Eigenverwaltung & Sanierung

    StaRUG: Sanierung ohne Insolvenz – für wen das in Frage kommt

    Sanierung ohne Insolvenz. Das klingt nach dem besten aller Welten. Manchmal ist es das – zumindest für die richtige Art von Unternehmen.

    Was ist StaRUG?

    Das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen – kurz StaRUG – ist seit Januar 2021 in Kraft. Es ermöglicht eine Sanierung drohend zahlungsunfähiger Unternehmen, ohne ein Insolvenzverfahren zu eröffnen.

    Das Kernprinzip: Mehrheitsentscheidungen der Gläubiger können dissentierenden Minderheiten aufgezwungen werden. Ein „cram down" – Gläubiger, die nicht mitspielen wollen, können überstimmt werden. Das ist, ehrlich gesagt, ziemlich stark.

    Für wen kommt StaRUG in Frage?

    Für Unternehmen, die drohend zahlungsunfähig sind – noch nicht zahlungsunfähig oder überschuldet. Das ist der Zeitpunkt. Wer zu spät kommt, kann StaRUG nicht mehr nutzen.

    Der Restrukturierungsplan kann umfassen: Forderungsschnitte, Umwandlung von Schulden in Eigenkapital, Anpassung von Vertragslaufzeiten. Das alles – ohne Öffentlichkeit, ohne Insolvenzverfahren, ohne Stigma.

    Die Grenzen

    StaRUG ist kein Allheilmittel. Es funktioniert nicht bei operativen Problemen. Es funktioniert nicht wenn alle Gläubiger zusammen aufbegehren. Und es setzt voraus, dass das Unternehmen tatsächlich sanierungsfähig ist.

    Aber für das richtige Unternehmen zum richtigen Zeitpunkt ist StaRUG das schärfste Instrument im Sanierungskasten.

    Rechtsgrundlage: StaRUG.

    11. September 2023/0 Kommentare/von mh@mhanwaelte.de
    https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png 0 0 mh@mhanwaelte.de https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png mh@mhanwaelte.de2023-09-11 00:00:002023-09-11 00:00:00StaRUG: Sanierung ohne Insolvenz – für wen das in Frage kommt
    Eigenverwaltung & Sanierung

    Der Interimsmanager in der Krise: Wann ein CRO den Unterschied macht

    Manchmal ist das Problem nicht das Unternehmen. Manchmal ist es das Management.

    Nicht weil es schlecht ist – sondern weil es die falsche Expertise hat. Ein Geschäftsführer, der ein Produkt großartig entwickelt hat, ist nicht automatisch ein Krisenmanager. Ein Vertriebschef, der das Wachstum gebaut hat, ist nicht automatisch ein guter Restrukturierer.

    Hier kommt der Interimsmanager ins Spiel.

    Was ein CRO macht

    Ein Chief Restructuring Officer – CRO – ist ein externer Manager, der in der Krise temporär die Führung übernimmt oder unterstützt. Er bringt Erfahrung aus Restrukturierungsprozessen mit. Er kennt Insolvenzrecht. Er weiß wie Insolvenzverwalter und Sachwalter denken. Er ist neutral gegenüber Gläubigern und Gesellschaftern.

    Bei Eigenverwaltung ist ein CRO oft der Schlüssel. Das Gericht will sehen, dass das Management die Lage im Griff hat. Ein erfahrener CRO im Team ist ein überzeugendes Signal.

    Wann er kommt

    So früh wie möglich. Nicht in der letzten Woche vor dem Insolvenzantrag. Ein CRO braucht Zeit, um die Situation zu verstehen, Stakeholder zu managen, einen überzeugenden Eigenverwaltungsplan zu erstellen.

    Wer zwei Wochen vor dem Antrag einen CRO holt, bekommt Feuerwehr. Wer drei Monate vorher kommt, bekommt – zumindest der Chance nach – Strategie.

    Rechtsgrundlage: § 270a InsO (Eigenverwaltungsplan).

    20. Juni 2023/0 Kommentare/von mh@mhanwaelte.de
    https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png 0 0 mh@mhanwaelte.de https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png mh@mhanwaelte.de2023-06-20 00:00:002023-06-20 00:00:00Der Interimsmanager in der Krise: Wann ein CRO den Unterschied macht
    Eigenverwaltung & Sanierung

    Sachwalter vs. Insolvenzverwalter – wer macht was?

    Zwei Begriffe, die häufig verwechselt werden – und die einen grundlegend anderen Einfluss auf das Schicksal des Unternehmens haben. Also: klären wir das.

    Der Insolvenzverwalter

    Der Insolvenzverwalter wird im Regelinsolvenzverfahren vom Gericht bestellt und übernimmt die vollständige Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis. Das Management hat faktisch keine Entscheidungsgewalt mehr – der Verwalter handelt allein im Interesse der Gläubiger, um die Insolvenzmasse zu maximieren. Er verwertet Vermögen, prüft Anfechtungsmöglichkeiten, verhandelt mit Gläubigern und erstellt den Insolvenzplan. Die Unternehmensinteressen treten dabei vollständig in den Hintergrund.

    Der Sachwalter

    Der Sachwalter tritt bei der Eigenverwaltung auf den Plan – und seine Rolle ist eine grundlegend andere. In der Eigenverwaltung bleibt die Geschäftsführung im Amt und übernimmt faktisch die Aufgaben eines Insolvenzverwalters: Sie verwaltet die Masse, verhandelt mit Gläubigern und leitet das Verfahren. Das schafft einen strukturellen Interessenkonflikt, denn die Geschäftsführung muss nun gleichzeitig die Unternehmensinteressen und die Gläubigerinteressen wahrnehmen – was nicht immer deckungsgleich ist. Der Sachwalter kontrolliert genau das: Er überwacht, ob die Geschäftsführung ordnungsgemäß handelt, ob Gläubiger benachteiligt werden, und kann einschreiten oder anzeigen wenn etwas nicht stimmt. Er hat Anfechtungsrechte und Anzeigepflichten. Er schaut genau hin – und das ist gut so.

    Der entscheidende Unterschied für das Management

  • Insolvenzverwalter: Sie sind raus. Vollständig.
  • Sachwalter: Sie sind drin – aber unter Aufsicht und mit einem Interessenkonflikt, den Sie aktiv managen müssen.
  • Eigenverwaltung ist keine Freiheit ohne Kontrolle. Es ist Kontrolle ohne Freiheitsverlust – aber mit der Pflicht, transparent und im Gläubigerinteresse zu handeln, auch wenn das manchmal schmerzt. Ein Sachwalter, der gut informiert und frühzeitig eingebunden wird, ist Partner. Einer, der das Gefühl hat, hinters Licht geführt zu werden, ist ein Problem, das das gesamte Verfahren gefährden kann.

    Rechtsgrundlage: §§ 270 ff., 274 InsO.

    5. April 2023/0 Kommentare/von mh@mhanwaelte.de
    https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png 0 0 mh@mhanwaelte.de https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png mh@mhanwaelte.de2023-04-05 00:00:002023-04-05 00:00:00Sachwalter vs. Insolvenzverwalter – wer macht was?
    Eigenverwaltung & Sanierung

    Eigenverwaltung: Das unterschätzte Instrument der Unternehmensinsolvenz

    Bei Unternehmensinsolvenz denken die meisten: Insolvenzverwalter übernimmt, Management raus, Unternehmen wird zerschlagen. Das ist das Bild, das in den Köpfen sitzt. Und es ist falsch – zumindest dann, wenn man früh genug handelt und das richtige Instrument wählt.

    Was ist Eigenverwaltung und was will sie erreichen?

    Die Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO verfolgt ein klares Ziel: das Unternehmen erhalten, nicht abwickeln. Der Schuldner leitet das Insolvenzverfahren selbst weiter – das Management bleibt im Amt, trifft weiterhin operative Entscheidungen und verhandelt mit Gläubigern. Was sich ändert: Ein vom Gericht bestellter Sachwalter überwacht das Verfahren und prüft, ob die Geschäftsführung ordnungsgemäß handelt und Gläubigerinteressen nicht verletzt werden. Das ist kein kleines Detail – das ist der Unterschied zwischen Sanierung und Liquidation.

    Wer nutzt Eigenverwaltung?

    Airline, Kaufhauskette, mittelständisches Produktionsunternehmen – Eigenverwaltung ist kein Instrument nur für Großkonzerne, auch wenn prominente Fälle diesen Eindruck erwecken. Es funktioniert immer dann gut, wenn das Management handlungsfähig ist, keine gravierenden Interessenkonflikte bestehen und das Verfahren gut vorbereitet wurde. Seit der Reform durch das SanInsFoG 2021 sind die formalen Anforderungen gestiegen: Ein detaillierter Eigenverwaltungsplan mit Finanzplanung für mindestens sechs Monate und einem Sanierungskonzept ist Pflicht. Wer gut vorbereitet ist, erfüllt das – wer unvorbereitet rein geht, scheitert daran.

    Der Sachwalter: Kontrolle, kein Gegner

    Ein Missverständnis begegnet uns regelmäßig: Der Sachwalter wird als Feind betrachtet. Das ist falsch. Er ist Kontrollinstanz, kein Entscheider. Die Geschäftsführung behält die Verfügungsbefugnis – der Sachwalter prüft, ob dabei die Interessen der Gläubiger gewahrt bleiben. Wer ihn frühzeitig einbindet, transparent kommuniziert und einen realistischen Plan vorlegt, erlebt den Sachwalter als Partner. Wer versucht, ihn zu umgehen, schafft sich ein Problem, das das Verfahren schnell zum Kippen bringen kann.

    Warum es unterschätzt wird

    Viele Geschäftsführer verbinden Insolvenz mit Kontrollverlust – und dieser Reflex hält sie davon ab, rechtzeitig zu handeln. Dabei ist die Eigenverwaltung genau das Gegenteil: Kontrolle behalten, aber unter Aufsicht, mit klarem Rahmen und einem echten Sanierungsziel. Wer früh genug kommt, hat die Wahl. Wer wartet, bis der Gläubigerdruck unerträglich wird, hat sie nicht mehr.

    Rechtsgrundlage: §§ 270 ff., 270a InsO.

    16. Januar 2023/0 Kommentare/von mh@mhanwaelte.de
    https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png 0 0 mh@mhanwaelte.de https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png mh@mhanwaelte.de2023-01-16 00:00:002023-01-16 00:00:00Eigenverwaltung: Das unterschätzte Instrument der Unternehmensinsolvenz
    Insolvenzanfechtung

    Gesellschafterdarlehen in der Krise: Nachrangig, anfechtbar, fast immer verloren

    Ein Gesellschafterdarlehen in der Krise ist fast immer verloren. Das ist nicht nur meine Meinung – das ist, soweit man das so sagen kann, Gesetz.

    Was § 39 InsO sagt

    Gesellschafterdarlehen sind im Insolvenzverfahren nachrangig. Das bedeutet: Sie werden erst bedient, wenn alle anderen Gläubiger vollständig befriedigt wurden. In der Praxis bedeutet das also: Sie werden nie bedient.

    Zusätzlich: § 135 InsO ermöglicht die Anfechtung von Rückzahlungen auf Gesellschafterdarlehen, die innerhalb eines Jahres vor dem Insolvenzantrag erfolgt sind. Wer sein Gesellschafterdarlehen kurz vor der Insolvenz zurückbekommen hat, muss damit rechnen, es zurückzahlen zu müssen.

    Warum das so wichtig ist

    Gesellschafter leihen ihrer GmbH in der Krise häufig Geld – um die Lage zu überbrücken, Liquidität zu sichern, Zeit zu kaufen. Das ist verständlich. Aber es ist keine Rettung. Es ist oft nur eine Verzögerung – und ein zusätzlicher Verlust.

    Betroffen sind aber auch andere Finanzierungsinstrumente, mit denen ein Gesellschafter der Gesellschaft Liquidität verschafft. Bürgschaften und andere Umgehungskonstruktionen hat die Rechtsprechung ebenfalls im Blick. Grundsätzlich geht sie davon aus, dass der Gesellschafter der Gesellschaft nach dem Grundsatz sanieren oder liquidieren Eigenkapital zuzuführen hat. Die Umgehung dieser Eigenkapitalzuführung durch ein Gesellschafterdarlehen soll verhindert werden.

    Das Sanierungsdarlehen als Ausnahme

    Es gibt eine Ausnahme: das echte Sanierungsdarlehen. Wenn ein Gesellschafter ein Darlehen gewährt, das auf einem schlüssigen und durchdachten Sanierungskonzept basiert, kann die Anfechtung ausgeschlossen sein. Aber: Das Konzept muss echt sein, dokumentiert und ex ante plausibel. Nicht rückwirkend konstruiert.

    Wer in der Krise Geld in die GmbH gibt, sollte vorher prüfen ob und wie es geschützt werden kann. Nachher ist es zu spät – zumindest für eine saubere Absicherung.

    Rechtsgrundlage: § 39 Abs. 1 Nr. 5, § 135 InsO.

    3. Oktober 2022/0 Kommentare/von mh@mhanwaelte.de
    https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png 0 0 mh@mhanwaelte.de https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png mh@mhanwaelte.de2022-10-03 00:00:002022-10-03 00:00:00Gesellschafterdarlehen in der Krise: Nachrangig, anfechtbar, fast immer verloren
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    MH Anwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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