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Vorläufige Insolvenzverwaltung: Was passiert zwischen Antrag und Eröffnung?

Titelbild: vorläufige Insolvenzverwaltung

Zwischen dem Insolvenzantrag und der Eröffnung des Verfahrens liegt eine Phase, die viele unterschätzen. Das vorläufige Insolvenzverfahren. Und das ist, also, keine Formalie. Die vorläufige Insolvenzverwaltung entscheidet häufig bereits mit darüber, in welcher Verfassung ein Unternehmen die Eröffnung des Hauptverfahrens erreicht.

Die vorläufige Insolvenzverwaltung im Überblick

Was passiert zwischen Antrag und Eröffnung?

Das Gericht prüft den Antrag: Liegt ein Eröffnungsgrund vor? Ist ausreichend Masse vorhanden? Sind alle formalen Voraussetzungen erfüllt? Aber wie genau Prüft das Gericht das? Kein Insolvenzrichter setzt sich aufs Fahrrad und fährt erst einmal in das schuldnerische Unternehmen und schaut, was vor Ort los ist. Das Gericht Ließ den Insolvenzantrag und bewertet die Situation vom Papier aus. Steht im Insolvenzantrag, dass das Unternehmen einen laufenden Geschäftsbetrieb hat, wägt es erst einmal ab.

In dieser Phase kann das Gericht Maßnahmen zur Sicherung der Masse anordnen. Bei Unternehmen ist das wichtig: Ein vorläufiger Insolvenzverwalter kann bestellt werden. Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter benötigt, Der das Vermögen des Unternehmens sichert Und überwacht, dass kein Vermögen Verloren geht?

Schwacher vs. starker vorläufiger Verwalter

Der schwache vorläufige Verwalter überwacht. Das Management agiert weiter, benötigt aber seine Zustimmung für wesentliche Verfügungen. Das ist die häufigere Variante.

Der starke vorläufige Verwalter übernimmt vollständig. Das Gericht ordnet ein allgemeines Verfügungsverbot an. Management darf nicht mehr handeln.

Bedeutung für Unternehmen und Gläubiger

Was das für das Unternehmen bedeutet

Die vorläufige Phase ist operativ kritisch. Lieferanten, Kunden, Mitarbeiter reagieren auf den Antrag. Der vorläufige Verwalter muss stabilisieren, Vertrauen schaffen, den Betrieb am Laufen halten.

Wer diese Phase gut vorbereitet hat – mit einem klaren Plan, kommunizierten Botschaften und einem erfahrenen Berater – kommt zumindest gestärkt in die Eröffnung. Wer unvorbereitet antritt, verliert wertvolle Substanz.

Rechtsgrundlage: §§ 21 ff. InsO.

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Michael Hemmerich Rechtsanwalt, Gründer & Geschäftsführer
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Gründer von mh anwälte. Schwerpunkte: Sanierung & Restrukturierung, Gesellschaftsrecht sowie Distressed M&A.
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