Insolvenzverschleppung: Was Geschäftsführer persönlich riskieren
Insolvenzverschleppung ist kein Kavaliersdelikt. Es ist eine der häufigsten Ursachen für persönliche Haftung von Geschäftsführern. Und sie passiert – ehrlich gesagt – meistens nicht aus bösem Willen. Aber um der Wahrheit die Ehre zu geben: Insolvenzverschleppung ist eher die Regel als die Ausnahme.
Was ist Insolvenzverschleppung?
Insolvenzverschleppung liegt vor, wenn der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft trotz eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nicht innerhalb von drei Wochen den Insolvenzantrag stellt. Zur Erinnerung: Für natürliche Personen gibt es keine Insolvenzantragspflicht.
Die zivilrechtlichen Konsequenzen sind zweigeteilt – und das ist entscheidend. Es geht um zwei verschiedene Ansprüche, mit zwei verschiedenen Anspruchstellern.
Anspruch 1: Quotenschaden – Anspruchsteller sind die Gläubiger
Der Quotenschaden ist der Schaden, den die Gläubiger dadurch erleiden, dass der Insolvenzantrag zu spät gestellt wurde. Je länger der Geschäftsführer wartet, desto mehr Masse wird verbraucht – und desto schlechter wird die Quote, mit der die Gläubiger am Ende bedient werden.
Dieser Anspruch steht den Insolvenzgläubigern zu, also den Gläubigern der Gesellschaft. In der Praxis macht ihn der Insolvenzverwalter im Namen der Gläubigergesamtheit geltend. Der Geschäftsführer haftet persönlich für den Differenzbetrag zwischen der Quote, die bei rechtzeitiger Antragstellung erzielt worden wäre, und der tatsächlich erzielten Quote.
Das ist keine abstrakte Zahl. Bei größeren Insolvenzen kann das schnell in den sechs- oder siebenstelligen Bereich gehen.
Anspruch 2: Ersatz nicht betrieblich veranlasster Aufwendungen – Anspruchsteller ist die Gesellschaft
Daneben – und das ist ein anderer Anspruch mit einem anderen Anspruchsteller – haftet der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft selbst für Zahlungen, die er nach Eintritt der Insolvenzreife noch geleistet hat und die nicht betrieblich veranlasst waren.
§ 15b InsO ist hier die Grundlage: Zahlungen nach Insolvenzreife, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind, sind zu ersetzen. Wer also nach Insolvenzreife noch Privatverbindlichkeiten über die Gesellschaft abrechnet, Boni auszahlt, Darlehen an Gesellschafter tilgt oder Sicherheiten zugunsten verbundener Unternehmen bestellt – der haftet der Gesellschaft, vertreten durch den späteren Insolvenzverwalter, auf Ersatz.
Der Unterschied zur Quotenschadenshaftung: Dort klagen die Gläubiger (über den Verwalter), hier klagt die Gesellschaft (vertreten durch den Verwalter). Zwei Ansprüche, zwei Anspruchsteller, aber derselbe Geschäftsführer auf der Beklagtenseite.
Der Klassiker: „Wir wollten es noch drehen"
Das ist das häufigste Szenario. Das Unternehmen kämpft. Der Geschäftsführer glaubt an die Wende. Er wartet. Verhandelt. Hofft. Zahlt weiter Gehälter, begleicht einzelne Lieferanten, versucht die Lage zu stabilisieren.
All das kann strafbar sein. Und all das kann zur persönlichen Haftung führen. Soweit so unangenehm.
Strafrechtlich: § 15a Abs. 4 InsO sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Bei Fahrlässigkeit droht immerhin noch eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
Der Ausweg: handeln bevor die Pflicht zur Pflicht wird
Bei drohender Zahlungsunfähigkeit gibt es noch Optionen. Eigenverwaltung. Schutzschirmverfahren. Sanierung. All das setzt voraus, dass man handelt, bevor die Insolvenzreife eingetreten ist.
Wer zu diesem Zeitpunkt mit uns spricht, hat Spielraum. Wer danach kommt, hat Erklärungsbedarf.
Rechtsgrundlage: § 15a, § 15b InsO.

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