Drei Wochen. Nicht drei Monate. Die Antragspflicht nach § 15a InsO

Es gibt einige insolvenzrechtliche Regeln, die jeder Geschäftsführer kennen sollte.

Wenn die GmbH insolvent ist, muss ein Antrag gestellt werden.

Der Antrag muss innerhalb von drei Wochen gestellt werden.

Und wie bei allen guten Spielregeln ist es besser, wenn man sie einhält. Drei Wochen. Nicht drei Monate. Nicht „wenn die Lage klarer ist". Nicht „nach dem nächsten Gesellschaftertreffen". Drei Wochen sind 21 Tage. Nicht mehr und nicht weniger.

Was § 15a InsO sagt

Bei juristischen Personen – GmbH, AG, UG – besteht die Antragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit und bei Überschuldung. Die Frist: drei Wochen. Danach liegt Insolvenzverschleppung vor.

Insolvenzverschleppung ist keine Ordnungswidrigkeit. Es ist eine Straftat. Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Dazu kommt die zivilrechtliche Haftung: Der Geschäftsführer haftet persönlich für alle Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife noch geleistet wurden und die Masse geschmälert haben.

Wer hat die Antragspflicht?

Der Geschäftsführer persönlich. Nicht die Gesellschaft. Nicht der Steuerberater. Nicht der Gesellschafter. Der Geschäftsführer. Wenn es mehrere gibt: jeder einzeln. Soweit so klar.

Drohende Zahlungsunfähigkeit als Ausweg

Wenn die Antragspflicht einmal vorliegt, sind die Handlungsoptionen eng. Es ist für Geschäftsführer daher wesentlich, den Geschäftsbetrieb laufend zu beobachten und frühzeitig die Weichen zu stellen.

Das Instrument dafür ist die drohende Zahlungsunfähigkeit. Die wichtige Besonderheit: Bei drohender Zahlungsunfähigkeit besteht keine Antragspflicht – aber das Recht. Und wer früh genug handelt, hat noch echte Gestaltungsoptionen. Eigenverwaltung, StaRUG, Schutzschirmverfahren – all das setzt voraus, dass man vor dem Eintritt der echten Zahlungsunfähigkeit handelt.

Liegt Zahlungsunfähigkeit vor, muss gehandelt werden. Drei Wochen sind nicht viel. Aber sie reichen, wenn man sie nutzt.

Rechtsgrundlage: § 15a InsO.

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