Gesellschafterdarlehen in der Krise: Nachrangig, anfechtbar, fast immer verloren
Ein Gesellschafterdarlehen in der Krise ist fast immer verloren. Das ist nicht nur meine Meinung – das ist, soweit man das so sagen kann, Gesetz.
Was § 39 InsO sagt
Gesellschafterdarlehen sind im Insolvenzverfahren nachrangig. Das bedeutet: Sie werden erst bedient, wenn alle anderen Gläubiger vollständig befriedigt wurden. In der Praxis bedeutet das also: Sie werden nie bedient.
Zusätzlich: § 135 InsO ermöglicht die Anfechtung von Rückzahlungen auf Gesellschafterdarlehen, die innerhalb eines Jahres vor dem Insolvenzantrag erfolgt sind. Wer sein Gesellschafterdarlehen kurz vor der Insolvenz zurückbekommen hat, muss damit rechnen, es zurückzahlen zu müssen.
Warum das so wichtig ist
Gesellschafter leihen ihrer GmbH in der Krise häufig Geld – um die Lage zu überbrücken, Liquidität zu sichern, Zeit zu kaufen. Das ist verständlich. Aber es ist keine Rettung. Es ist oft nur eine Verzögerung – und ein zusätzlicher Verlust.
Betroffen sind aber auch andere Finanzierungsinstrumente, mit denen ein Gesellschafter der Gesellschaft Liquidität verschafft. Bürgschaften und andere Umgehungskonstruktionen hat die Rechtsprechung ebenfalls im Blick. Grundsätzlich geht sie davon aus, dass der Gesellschafter der Gesellschaft nach dem Grundsatz sanieren oder liquidieren Eigenkapital zuzuführen hat. Die Umgehung dieser Eigenkapitalzuführung durch ein Gesellschafterdarlehen soll verhindert werden.
Das Sanierungsdarlehen als Ausnahme
Es gibt eine Ausnahme: das echte Sanierungsdarlehen. Wenn ein Gesellschafter ein Darlehen gewährt, das auf einem schlüssigen und durchdachten Sanierungskonzept basiert, kann die Anfechtung ausgeschlossen sein. Aber: Das Konzept muss echt sein, dokumentiert und ex ante plausibel. Nicht rückwirkend konstruiert.
Wer in der Krise Geld in die GmbH gibt, sollte vorher prüfen ob und wie es geschützt werden kann. Nachher ist es zu spät – zumindest für eine saubere Absicherung.
Rechtsgrundlage: § 39 Abs. 1 Nr. 5, § 135 InsO.

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