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Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren: Was Gläubiger wissen müssen

Titelbild: Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren

Pflicht zur Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren

Im Insolvenzverfahren gilt: Wer nicht anmeldet, bekommt nichts. Das ist übertrieben einfach – aber, zumindest im Kern, richtig. Die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren ist deshalb für jeden Gläubiger unverzichtbar, der am Verfahren teilnehmen will.

Gläubiger müssen ihre Forderungen aktiv beim Insolvenzverwalter anmelden. Das passiert nicht automatisch.

Wie funktioniert die Forderungsanmeldung?

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden alle bekannten Gläubiger aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden. Die Frist steht im Eröffnungsbeschluss. Sie ist keine Ausschlussfrist – wer sie versäumt, ist nicht endgültig draußen. Aber es hat Konsequenzen.

Inhalt und Prüfung der Anmeldung

Was muss angemeldet werden?

  • Betrag und Grund der Forderung
  • Geltend gemachter Rang
  • Belege beifügen
  • Wenn es sich um eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung handelt: das ausdrücklich vermerken
  • Wer den letzten Punkt vergisst, verliert den Ausnahmetatbestand nach § 302 InsO.

    Der Prüfungstermin

    Im Prüfungstermin werden alle angemeldeten Forderungen erörtert. Insolvenzverwalter und Schuldner können widersprechen. Wer nicht bestritten wird, gilt als festgestellt. Die festgestellte Forderung wirkt wie ein Urteil. Soweit so gut – aber nur wenn man vorher alles richtig gemacht hat.

    Nachträgliche Anmeldung und ihre Kosten

    Nachträgliche Anmeldung – möglich, aber nicht kostenlos

    Wer die ursprüngliche Anmeldefrist versäumt hat, kann seine Forderung auch noch nach dem ersten Prüfungstermin anmelden. Das Gesetz schließt das nicht aus – § 177 InsO sieht ausdrücklich vor, dass nachträglich angemeldete Forderungen in einem besonderen Nachtragtermin geprüft werden.

    Der Haken: Für die Anberaumung dieses Nachtragtermins entstehen zusätzliche Kosten. Nach § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO hat der Gläubiger, der die Verzögerung verursacht hat, die dadurch entstandenen Mehrkosten zu tragen. In der Praxis ist das eine überschaubare Gebühr – aber sie kommt hinzu. Und wer sehr spät anmeldet, riskiert außerdem, dass Abschlagsverteilungen bereits stattgefunden haben und er an diesen nicht mehr teilnimmt.

    Nachträgliche Anmeldung ist also möglich – aber kein Freifahrtschein. Wer früh anmeldet, ist auf der sicheren Seite. Wer wartet, zahlt drauf.

    Rechtsgrundlage: §§ 174 ff., 177 InsO.

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    Michael Hemmerich Rechtsanwalt, Gründer & Geschäftsführer
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Gründer von mh anwälte. Schwerpunkte: Sanierung & Restrukturierung, Gesellschaftsrecht sowie Distressed M&A.
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