Abfindung
Eine Abfindung ist keine gesetzliche Pflicht – das ist der erste Irrtum, den wir in der Beratung regulär ausgeräumen müssen. Es gibt keinen automatischen Anspruch auf Abfindung bei Kündigung. Was es gibt: Verhandlung.
Abfindungen entstehen typischerweise in drei Konstellationen: im Rahmen eines Aufhebungsvertrags, im Vergleich vor dem Arbeitsgericht nach einer Kündigungsschutzklage, oder als gesetzlicher Anspruch nach § 1a KSchG wenn der Arbeitgeber die Sozialwidrigkeit der Kündigung einräumt.
Die Faustregel für die Höhe: 0,5 Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Das ist aber nur der Ausgangspunkt – nach oben ist deutlich mehr drin, nach unten auch weniger. Entscheidend sind die Stärke des Kündigungsschutzes, die Sozialauswahl, Verfahrensrisiken und die Verhandlungsposition beider Seiten.
Steuerlich gilt: Abfindungen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Die sogenannte Fünftelregelung kann die Steuerlast reduzieren.
Rechtsgrundlage: § 1a KSchG, § 9 KSchG.
