Probezeit
Die Probezeit ist die Phase zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses, in der beide Seiten prüfen ob es passt. Sie dauert maximal sechs Monate. Während der Probezeit gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen – zu jedem beliebigen Termin, nicht nur zum Monatsende.
Entscheidend: Während der Probezeit gilt noch kein Kündigungsschutz nach dem KSchG. Die Kündigung muss also nicht sozial gerechtfertigt sein. Sie darf nur nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen – insbesondere nicht diskriminierend sein.
Sonderkündigungsschutz gilt aber auch in der Probezeit: Schwangere, Schwerbehinderte, Betriebsratsmitglieder können auch während der Probezeit nicht einfach gekündigt werden.
Für Arbeitgeber: Die Probezeit ist die richtige Zeit für klares Feedback. Wer sechs Monate wartet und nichts sagt, dann aber wegen derselben Themen klündigt, hat in der Folgeinstanz schlechtere Karten.
Rechtsgrundlage: § 622 Abs. 3 BGB, § 1 KSchG.
