Zugewinnausgleich in der Insolvenz
Zugewinnausgleich in der Insolvenz – zwei Seiten einer Medaille. Bekommt der Schuldner Geld: gehört zur Masse. Schuldet der Schuldner Geld: Insolvenzforderung des Ehegatten. Und wer kurz vor dem Antrag noch einen günstigen Zugewinnausgleich vereinbart hat: Anfechtungsrisiko nach §§ 129 ff. InsO. Ehegatten im Umfeld einer Insolvenz sind immer unter Beobachtung. Frühzeitig anwaltlich abklären. Rechtsgrundlagen: §§ 1372 ff. BGB, § 35 InsO, §§ 129 ff. InsO.
