Ordentliche Kündigung
Die ordentliche Kündigung ist die Regelvariante der Kündigung – fristgerecht, unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen. Sie ist das Gegenstück zur außerordentlichen Kündigung, die nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich ist.
Die Kündigungsfristen richten sich nach der Betriebszugehörigkeit. Gesetzlich beginnt die Grundfrist bei vier Wochen, steigt mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit aber auf bis zu sieben Monate. Verträge oder Tarifverträge können davon abweichen – aber nicht zulasten des Arbeitnehmers unter das gesetzliche Mindestniveau.
Im Betrieb mit mehr als zehn Arbeitnehmern und nach mehr als sechs Monaten Betriebszugehörigkeit greift der Kündigungsschutz nach dem KSchG. Dann muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein – betriebsbedingt, personenbedingt oder verhaltensbedingt.
Form: Die ordentliche Kündigung muss schriftlich erfolgen, eigenhändig unterschrieben, dem Empfänger zugegangen. Eine E-Mail oder WhatsApp-Kündigung ist unwirksam.
Rechtsgrundlage: § 622 BGB, § 1 KSchG.
