Vorstand, Aufsichtsrat, Geschäftsführer – Abgrenzung
Vorstand, Aufsichtsrat, Geschäftsführer – drei Begriffe, drei Rechtsformen, drei Haftungsregime. Wer sie verwechselt, macht Fehler.
Geschäftsführer (GmbH): Geschäftsführungsorgan der GmbH. Bestellung durch Gesellschafterbeschluss, jederzeit widerrufbar. Haftet nach § 43 GmbHG. Kein Aufsichtsrat zwingend – außer bei großen GmbHs mit Mitbestimmung.
Vorstand (AG): Leitungsorgan der AG. Vom Aufsichtsrat bestellt, auf maximal 5 Jahre. Weisungsunabhängig gegenüber den Aktionären – das ist der grundlegende Unterschied zur GmbH. Haftet nach § 93 AktG. Stärkere Business Judgement Rule.
Aufsichtsrat: Kontrollorgan, nicht Leitungsorgan. Bei der AG obligatorisch. Bei der GmbH nur bei Mitbestimmungspflicht (mehr als 500 Arbeitnehmer) oder freiwillig. Besteht aus Aktionärsvertretern und ggf. Arbeitnehmervertretern. Bestellt und kontrolliert den Vorstand.
Die häufige Verwechslung: In Medien und Geschäftsberichten werden Vorstand und Geschäftsführung oft synonym verwendet. Rechtlich sind es verschiedene Konzepte mit verschiedenen Rechtsfolgen.
Rechtsgrundlage: §§ 6, 37, 43 GmbHG; §§ 76, 84, 93 AktG; §§ 95 ff. AktG (Aufsichtsrat).
