Beginn der Wohlverhaltensperiode
Beginn der WVP: nicht mit Eröffnung, nicht mit Antragstellung – sondern mit Verfahrensaufhebung nach § 200 InsO. Erst dann laufen die drei Jahre. Bei masseloser Privatinsolvenz: Verfahren kurz, WVP trotzdem volle drei Jahre. Gesamtdauer realistisch: 3 bis 3,5 Jahre ab Antragstellung. Die Abtretungserklärung läuft parallel – pfändbarer Einkommensanteil an den Insolvenzverwalter. Rechtsgrundlagen: §§ 200, 287 Abs. 2, 295, 300 InsO.
