← Alle Begriffe

Das Bargeschäft ist das Schutzschild gegen die Insolvenzanfechtung – wenn man es richtig eingesetzt hat. Leistung gegen sofortige gleichwertige Gegenleistung: Die Masse wird nicht verkürzt, der Verwalter hat keine Handhabe. Für Lieferanten und Dienstleister bedeutet das: wer auf Zug-um-Zug-Leistung besteht, ist anfechtungsrechtlich sicher. Wer Rechnungen offen lässt und später noch Geld bekommt, sitzt möglicherweise in der Anfechtungsfalle. Ausnahme: § 133 InsO – vorsätzliche Benachteiligung bleibt anfechtbar, auch beim Bargeschäft. Rechtsgrundlage: § 142 InsO.