Nachtschichtzuschlag und Sonderzuschläge in der Insolvenz
Nachtschicht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge: vollständig unpfändbar nach § 850a Nr. 3 ZPO, ohne Höchstgrenze. Kein Abführen, kein Treuhänder. Das ist einer der wenigen echten Vorteile für Schichtarbeiter in der Insolvenz – und wird oft nicht kommuniziert. Einzige Grenze: echte Zuschläge für echte Zeiten. Wer Grundgehalt als Zuschlag deklariert, riskiert Anfechtung. Rechtsgrundlage: § 850a Nr. 3 ZPO.
