Mutterschutz
Mutterschutz ist der gesetzliche Schutz schwangerer und stillender Arbeitnehmerinnen vor gesundheitlichen Gefährdungen und vor Kündigung. Er beginnt mit dem Beginn der Schwangerschaft – aber das Kündigungsverbot gilt nur, wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß oder innerhalb von zwei Wochen nach Kündigung informiert wird.
Beschchäftigungsverbote: Generelle Verbote betreffen schwere körperliche Arbeit, gefährliche Stoffe, Nachtarbeit. Individuelle Verbote werden vom Arzt ausgesprochen wenn Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet ist.
Mutterschutzfristen: Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot. In dieser Zeit zahlt die Krankenkasse Mutterschaftsgeld, der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss.
Für Arbeitgeber: Das Kündigungsverbot gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft nichts wusste – sofern die Arbeitnehmerin es innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitteilt. Wer gekündigt hat und das dann erfährt, muss die Kündigung zurüknehmen.
Rechtsgrundlage: MuSchG.
