Stammkapital
25.000 Euro. Das ist das gesetzliche Mindest-Stammkapital der GmbH nach § 5 GmbHG. Es klingt nach viel. Es ist in der Praxis wenig – und es schützt Gläubiger kaum.
Das Stammkapital ist der Betrag, den die Gesellschafter bei Gründung aufbringen müssen. Es muss nicht in voller Höhe eingezahlt sein – mindestens die Hälfte, also 12.500 Euro, muss bei Gründung eingezahlt werden. Den Rest kann die Gesellschaft einfordern.
Was das Stammkapital nicht ist: ein Puffer, der dauerhaft auf dem Konto liegt. Es kann und wird im laufenden Geschäftsbetrieb eingesetzt. Es ist kein Sperrkonto.
Was es aber ist: eine Haftungsmasse. Wer das Stammkapital an Gesellschafter zurückführt – durch Ausschüttungen, die das Vermögen unter die Stammkapitalziffer drücken – handelt gegen § 30 GmbHG. Das ist verboten. Und der Geschäftsführer haftet persönlich, wenn er es trotzdem tut.
Besonderheit UG: Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) kann mit einem Euro gegründet werden. Sie muss aber 25% des Jahresüberschusses einbehalten, bis das Stammkapital 25.000 Euro erreicht hat.
Rechtsgrundlage: §§ 5, 30 GmbHG.
