Nebentätigkeit
Nebentätigkeiten sind grundsätzlich erlaubt – Arbeitnehmer dürfen neben ihrer Hauptbeschäftigung andere Beschäftigungen ausüben. Einschränkungen gibt es, aber sie müssen begründet sein.
Grenzen: Verboten sind Nebentätigkeiten, die die Arbeitsleistung im Hauptberuf beeinträchtigen – etwa weil sie die Ruhezeiten nach dem Arbeitszeitgesetz verletzen. Verboten ist die Konkurrenzbeschäftigung während des laufenden Arbeitsverhältnisses: Wer für einen direkten Wettbewerber tätig wird, verletzt seine arbeitsvertragliche Treuepflicht.
Genehmigungsvorbehalte: Viele Arbeitsverträge sehen vor, dass Nebentätigkeiten genehmigt werden müssen. Ein solcher Vorbehalt ist zulässig – aber der Arbeitgeber darf die Genehmigung nur aus sachlichen Gründen verweigern, nicht willkürlich.
Krankheit: Während einer Erkrankung ist eine Nebentätigkeit nicht automatisch verboten – aber wenn sie der Genesung entgegenwirkt oder dem Arbeitgeber gegenüber als unmöglich dargestellte Arbeit demonstriert, kann das eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
Rechtsgrundlage: § 60 HGB (Wettbewerbsverbot), ArbZG.
