← Alle Begriffe

Zahlungen an den Ehegatten in der Krise sind eine der klassischen Anfechtungsfallen. § 138 InsO setzt die Vermutung, dass nahestehende Personen den Benachteiligungsvorsatz kennen. Das heißt: Der Insolvenzverwalter muss das nicht mühsam beweisen – er profitiert von der gesetzlichen Vermutung. Zahlungen, Immobilientransfers, Schuldenbegleichungen, Grundschuldbestellungen – alles anfechtbar, bis zu zehn Jahre rückwirkend bei § 133 InsO. Wer in der Krise noch schnell Vermögen ‚in Sicherheit bringt‘, bringt es in Wahrheit in die Anfechtung. Die Familie ist nicht sicher – sie ist das erste Ziel. Rechtsgrundlagen: §§ 133, 138 InsO.